Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Bauen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Kontaktperson
Frau K. Schwarz
Herr H. Behrend
Herr C. Benker
Frau C. Hoffmann
Frau K. Pfeiffer
Frau N. Seidel
Frau S. Graschtat (Fachgruppenleitung)
Frau D. Krüger
Frau S. Neumann
Herr V. Tischer
Frau V. Stahnsdorff
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Hinweise für Soltau: Baugenehmigung (Bauantrag)
In der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedürfen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Errichtung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage oder Einrichtungen einer Baugenehmigung bedarf.
§ 69 der NBauO regelt, dass bestimmte kleinere Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von einer Baugenehmigung freigestellt sind.
Auch Wohngebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 69a NBauO) keiner Baugenehmigung. In diesen Fällen ist eine Bauanzeige erforderlich.
Um sicher zu gehen, dass ein Vorhaben rechtlich unbedenklich ist, empfiehlt es sich, sich von der unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Soltau-Fallingbostel, beraten zu lassen.
Auch wenn Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen alle einschlägigen Bauvorschriften eingehalten werden. Schon deshalb ist es ratsam, frühzeitig Fachleute (Architekten, Bauingenieure) hinzuzuziehen.
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen. Diese finden Sie auf der Internet-Seite des Landkreises Soltau-Fallingbostel.
Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Soltau einzureichen. Die Stadt Soltau leitet diesen an den Landkreis Soltau-Fallingbostel weiter.
Die Stadt Soltau gibt zu allen baugenehmigungspflichtigen Vorhaben im Stadtgebiet eine Stellungnahme ab. In Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt oder für Bauvorhaben, für die Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt werden, ist das Einvernehmen der Stadt erforderlich. Diese Beteiligung der Stadt erfolgt jedoch im Rahmen des normalen Antragsverfahrens, der Bauherr muss sich nicht besonders darum kümmern.
Die Bearbeitung des Bauantrages wird durch das Einreichen vollständiger Antragsunterlagen wesentlich beschleunigt. Es ist von daher empfehlenswert, im Zweifelsfall vor der Abgabe des Bauantrages die erforderlichen Unterlagen mit dem Landkreis Soltau-Fallingbostel als Baugenehmigungsbehörde abzustimmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag abgeben, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr