Baugenehmigung Erteilung
Hinweise für Lüneburg: Bauantrag
Diese Verwaltungsleistung kann ausschließlich mit einem Online-Dienst beantragt werden. Informationen zur Benutzung des Online-Dienstes haben wir für Sie auf der Informationsseite Bauen online bereit gestellt.
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Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Lüneburg: Bauantrag
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Für alle Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei nach § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder genehmigungsfrei nach § 62 NBauO sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Hierzu werden andere Behörden, deren Belange betroffen sind, beteiligt.
Die Baumaßnahme wird genehmigt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.
Es ist möglich für Erdarbeiten oder einzelne Bauteile eine Teilbaugenehmigung zu beantragen.
Grundsätzlich ist eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung zu bestellen. Es ist die Einreichung einer Vollmacht für die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser erforderlich.
In Ausnahmefällen, z. B. bei Entwürfen einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist, Stützmauern sowie selbständigen Aufschüttungen und Abgrabungen und Werbeanlagen, ist die Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers nicht erforderlich.
Bei Pflicht zur Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers muss die digitale Antragstellung über diese/diesen erfolgen.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Für alle Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei nach § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder genehmigungsfrei nach § 62 NBauO sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Hierzu werden andere Behörden, deren Belange betroffen sind, beteiligt.
Die Baumaßnahme wird genehmigt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.
Es ist möglich für Erdarbeiten oder einzelne Bauteile eine Teilbaugenehmigung zu beantragen.
Grundsätzlich ist eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung zu bestellen. Es ist die Einreichung einer Vollmacht für die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser erforderlich.
In Ausnahmefällen, z. B. bei Entwürfen einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist, Stützmauern sowie selbständigen Aufschüttungen und Abgrabungen und Werbeanlagen, ist die Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers nicht erforderlich.
Bei Pflicht zur Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers muss die digitale Antragstellung über diese/diesen erfolgen.
Online-Dienst
Bauantrag und Baugenehmigung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Lüneburg: Bauantrag
Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Hansestadt Lüneburg.
Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Hansestadt Lüneburg.
Ansprechpartner
Hansestadt Lüneburg - 63 Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4131 309-3648
Telefon Festnetz: +49 4131 309-3679
Weitere Informationen
Landkreis Lüneburg - Fachdienst 60 Bauen
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Lüneburg: Bauantrag
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
- Auszug aus der amtlichen Karte mit Kennzeichnung des Baugrundstückes
- Lageplan
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Baubeschreibung
- Angaben zur Gebäudeklasse und Höhe
- Ermittlung des Rohbau- oder Herstellungswertes
- Angaben zu notwendigen Einstellplätzen
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
- Auszug aus der amtlichen Karte mit Kennzeichnung des Baugrundstückes
- Lageplan
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Baubeschreibung
- Angaben zur Gebäudeklasse und Höhe
- Ermittlung des Rohbau- oder Herstellungswertes
- Angaben zu notwendigen Einstellplätzen
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Hinweise für Lüneburg: Bauantrag
Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben in der Hansestadt Lüneburg stellen Sie bitte über unser Serviceportal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schafft zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.
Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben in der Hansestadt Lüneburg stellen Sie bitte über unser Serviceportal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schafft zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Lüneburg: Bauantrag
- Bauen - Informationen zum Online-DienstAuf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Online-Dienst Bauen / Bauantrag online.
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe