Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Online-Dienste

    Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 Niedersächsische Bauordnung

    ID: L100040_587098487

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    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Antrag auf Baugenehmigung nach § 63 bzw. § 64 Niedersächsische Bauordnung

    ID: L100040_532136273

    Beschreibung

    Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür grundsätzlich eine Baugenehmigung notwendig. Keiner Baugenehmigung bedürfen die im Anhang (zu § 60 Abs. 1) und in Absatz 2 des zu [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) genannten Baumaßnahmen. Eine Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage ([§ 2 Abs. 13 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0716559b-ad20-3b64-9d22-d9d37f5442e2)). Die Niedersächsische Bauordnung unterscheidet fünf unterschiedliche Fallmöglichkeiten. (1) **Baumaßnahmen, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss.** Das Baugenehmigungsverfahren gemäß [§ 64 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1221d8ee-05c2-3528-8f72-839223b2a516) ist für Sonderbauten nach [§ 2 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0716559b-ad20-3b64-9d22-d9d37f5442e2) durchzuführen. (2) **Baumaßnahmen, für die ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss.** Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für alle genehmigungsbedürftigen Maßnahmen, die keine Sonderbauten nach [§ 2 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0716559b-ad20-3b64-9d22-d9d37f5442e2) sind. Welche Baumaßnahmen dies betrifft, regelt [§ 63 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5a36e23e-6c35-3e5a-ba91-d9e6faeb928c). (3) **Baumaßnahmen, für die keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch einer Mitteilung bedürfen.** Nach [§ 62 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3ff226fc-2b62-34b8-9e22-19d9e668e730) bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bestimmter Baumaßnahmen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit bestimmten Festsetzungen keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird, die Erschließung gesichert ist und notwendige Zulassungen von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen nach [§ 66 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/30f80163-a015-3f79-964c-218d701e1d9a) bereits erteilt sind. Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. (4) **Baumaßnahmen, für die keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch einer Abbruchanzeige bedürfen.** Die Beseitigung eines Hochhauses und eines nicht im Anhang (zu [§ 60 Abs. 1 NBauO](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73)) genannten Teils einer baulichen Anlage ist vor dem Abbruch der unteren Bauaufsichtsbehörde durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen ([§ 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73)). Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen beizufügen. (5) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.** Im Anhang (zu § 60 Abs. 1) und in Absatz 2 des [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Baumaßnahmen an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. **Dieses Formular ist für Sie als Antrag für die Varianten 1 und 2 (Baugenehmigungsverfahren) zu verwenden. Für die Variante 3 wählen Sie bitte folgendes Formular:** *Link* **Hinweise zur Antragstellung:** - Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen **Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO**. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur** der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein **qualifiziertes elektronisches Siegel** sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Bauantrag gestellt werden. - Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels **Nutzerkontos** (BundID) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“. - Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die **Eingabemasken** des Online-Dienstes aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist. - Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu. - Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Bauantrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

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    Technisch erstellt am 05.01.2024 (von: Webservice, FJD)

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Bauantrag (Baugenehmigung)

    ID: L100040_587098489

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    Technisch erstellt am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Cuxhaven - Bauen, Immissionsschutz & Regionalplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Vincent-Lübeck-Straße 2

    27474 Cuxhaven

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04721 66-2470

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2021 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 21.02.2024 (von: Hänjes, Alexander)

    Stichwörter

    Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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