Errichtung von Anlagen GenehmigungOnline erledigen

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Online-Dienst

    Bauantrag inklusive Sonderbauten gemäß § 63 beziehungsweise § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

    ID: L100040_530600008

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Hinweise für Rinteln: Baugenehmigung für Ortsteile Friedrichswald, Goldbeck, Hohenrode, Strücken, Uchtdorf, Volksen, Wennenkamp

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Baugenehmigungen in den Ortsteilen Friedrichswald, Goldbeck, Hohenrode, Strücken, Uchtdorf, Volksen und Wennenkamp an die nebenstehenden Mitarbeiter/innen.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Rinteln: Baugenehmigung für Ortsteile Ahe, Deckbergen, Engern, Kohlenstädt, Schaumburg, Steinbergen, Todenmann, Westendorf

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Baugenehmigungen in den Ortsteilen Ahe, Deckbergen, Engern, Kohlenstädt, Schaumburg, Steinbergen, Todenmann und Westendorf an die nebenstehenden Mitarbeiter/innen.

    Hinweise für Rinteln: Baugenehmigung für Ortsteile Exten, Möllenbeck, Krankenhagen und Industriegebiet Süd

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Baugenehmigungen in den Ortsteilen Exten, Krankenhagen und Möllenbeck sowie im Industriebebiet Süd an die nebenstehenden Mitarbeiter/innen.

    Hinweise für Rinteln: Baugenehmigung für Ortsteil Rinteln

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Baugenehmigungen in den Ortsteilen Friedrichswald, Goldbeck, Hohenrode, Strücken, Uchtdorf, Volksen und Wennenkamp an die nebenstehenden Mitarbeiter/innen.

    Ansprechpartner

    Stadt Rinteln - Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 20

    31737 Rinteln

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz
      Anzahl: 80  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation