Errichtung von Anlagen GenehmigungOnline erledigen

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Allgemeine Informationen

    Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung). Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. genehmigungsfrei (verfahrensfrei) oder aber anzeigepflichtig sein.

    Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Ein entsprechender Bauantrag ist online über das Bauportal (s. o.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, Stadt Wunstorf, einzureichen.



    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    Eine Baugenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.



    Online-Dienste

    Abweichung, Ausnahme, Befreiung im Zusammenhang mit einem Bauantrag (gem. § 66 NBauO) beantragen

    ID: L100040_542612450

    Beschreibung

    Hier können Sie zu Ihrem Bauvorhaben einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung gem. § 66 NBauO stellen.

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    Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren (gem. § 64 NBauO) stellen

    ID: L100040_535636243

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihren Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten gem. § 64 NBauO stellen.

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    Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (gem. § 63 NBauO) stellen

    ID: L100040_535636245

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihren Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO stellen.

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    Teilbaugenehmigung (gem. § 70 NBauO) beantragen

    ID: L100040_542612464

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihren Antrag auf Teilbaugenehmigung gem. § 70 NBauO stellen.

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    zuständige Stelle

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Stadt Wunstorf

    Fachbereich Bauordnung

    Stiftsstr. 8

    31515 Wunstorf

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Für Wunstorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden.

    Die amtlichen Vordrucke für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen finden Sie hier als Anlage.

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung eingereicht werden. Diese müssen von Entwurfsverfassern/Entwurfsverfasserinnen verfasst und unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Ein Bauantrag muss vom Bauherrn/der Bauherrin, dem Entwurfsverfasser/der Entwurfsverfasserin und von einzelnen Sachverständigen unterschrieben sein.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Gegen die Baugenehmigung kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Unterlagen nachgefordert.

    Der vollständige Antrag wird von verschiedenen internen und externen Stellen geprüft und bei Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht genehmigt.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt 3 Jahre.

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Ablauf von drei Jahren schriftlich beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vollständigkeit des Antrages durchschnittlich je nach Umfang der Baumaßnahme 6 bis 12 Wochen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wunstorf: Baugenehmigung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de