Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen
Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z.B. die sogenannten verfahrensfreien Baumaßnahmen (§ 60 NBauO) oder aber die sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen sein.
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie online.
Die Baugenehmigung wird digital erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Nach den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO keine abweichende Regelung trifft. Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich.
Der Bauaufsichtsbehörde prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Vereinbarkeit der baulichen Anlagen mit dem öffentlichen Baurecht. Entspricht ein Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung; diese wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden deren Kosten geltend gemacht.
Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht bestehen u.a. für
- verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 NBauO
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 unter den Voraussetzungen des § 62 NBauO (früher sogenanntes Bauanzeigeverfahren).
Für bestimmte bauliche Anlagen erfolgt ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO.
Bauantrag
Ist eine Baugenehmigung erforderlich, so ist diese schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt dann durch die Bauaufsichtsbehörde; für die Wedemark ist dies die Gemeinde selbst.
Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen in zwei Ausfertigungen einzureichen. Welche Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung. Deren Umfang ist abhängig davon, was Sie bauen wollen. Sie werden jedoch mindestens folgende Unterlagen benötigen:
- ausgefülltes Antragsformular
- einen Lageplan, auf dem das geplante Vorhaben eingezeichnet sind
- Ansichten, Schnittzeichnung des Vorhabens
- einen Nachweis über die Statik
Online-Dienst
Digitales Bauamt
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen
Die Zuständigkeit liegt beim Team Bauplanung und Bauaufsicht der Gemeinde Wedemark.
Ansprechpartner
Für Wedemark wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen
Welche Unterlagen Sie genau benötigen, erfahren sie bei uns.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen
Es gibt auch verfahrensfreie Bauvorhaben. Hier besteht aber gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gemäß § 60 NBauO, zum Beispiel für den Teilabbruch eines Gebäudes. Hierzu berät Sie die Bauaufsichtsbehörde.
Weitere Informationen
Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen
- Formulare rund ums BauenFormularsammlung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe