Errichtung von Anlagen GenehmigungOnline erledigen

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen

    Allgemeine Informationen

    Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

    Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z.B. die sogenannten verfahrensfreien Baumaßnahmen (§ 60 NBauO) oder aber die sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen sein.

    Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie online.

    Die Baugenehmigung wird digital erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Nach den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO keine abweichende Regelung trifft. Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich.

    Der Bauaufsichtsbehörde prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Vereinbarkeit der baulichen Anlagen mit dem öffentlichen Baurecht. Entspricht ein Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung; diese wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden deren Kosten geltend gemacht.

    Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht bestehen u.a. für

    1. verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 NBauO
    2. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 unter den Voraussetzungen des § 62 NBauO (früher sogenanntes Bauanzeigeverfahren).

    Für bestimmte bauliche Anlagen erfolgt ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO.

    Bauantrag

    Ist eine Baugenehmigung erforderlich, so ist diese schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt dann durch die Bauaufsichtsbehörde; für die Wedemark ist dies die Gemeinde selbst.

    Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen in zwei Ausfertigungen einzureichen. Welche Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung. Deren Umfang ist abhängig davon, was Sie bauen wollen. Sie werden jedoch mindestens folgende Unterlagen benötigen:

    • ausgefülltes Antragsformular
    • einen Lageplan, auf dem das geplante Vorhaben eingezeichnet sind
    • Ansichten, Schnittzeichnung des Vorhabens
    • einen Nachweis über die Statik


    Online-Dienst

    Digitales Bauamt

    ID: L100040_512377223

    Beschreibung

    An dieser Stelle können Sie digitale Anträge für Bauvorhaben stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen

    Die Zuständigkeit liegt beim Team Bauplanung und Bauaufsicht der Gemeinde Wedemark.

    Ansprechpartner

    Für Wedemark wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen

    Welche Unterlagen Sie genau benötigen, erfahren sie bei uns.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen

    Es gibt auch verfahrensfreie Bauvorhaben. Hier besteht aber gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gemäß § 60 NBauO, zum Beispiel für den Teilabbruch eines Gebäudes. Hierzu berät Sie die Bauaufsichtsbehörde.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wedemark: Baugenehmigungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de