Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
Für Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen (auch ohne bauliche Änderungen), die nicht gem. § 60 NBauO verfahrensfrei gestellt sind bzw. gem. § 62 NBauO als genehmigungsfreie Baumaßnahmen angezeigt werden, ist ein Baugenehmigung gem. § 63 NBauO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) oder § 64 NBauO (Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten) erforderlich.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.
Ansprechpartner
Für Seelze wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
- ausgefülltes amtliches Bauantragsformular
- Bauvorlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlagenverordnung eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser gem. § 53 NBauO unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle der Stadt Seelze.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
Die Antragsunterlagen (Bauvorlagen) sind bei der Stadt Seelze in Abhängigkeit des Prüfumfanges des Bauvorhabens mindestens 2-fach einzureichen.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.
Falls innerhalb der 3 Jahre nicht mit dem Bau begonnen wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht ( BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Umfang des Bauvorhabens.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Seelze: Baugenehmigungsverfahren
- Bauantrag gem. § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer
- Erfüllungserklärung Neubauten
- Merkblatt Bauantragstellung
- Bauvoranfrage
- Erfüllungserklärung Erweiterung Bestand
- Baugenehmigungsverfahren (Vereinfacht)
- NBauONiedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
- Bauantrag Antrag auf Teilbaugenehmigung gemäß § 70 NBauO
- Antrag auf Ermessensentscheidung
- Erklärung zu EEWärmeG
- BauGOVerordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -) Vom 13. Januar 1998
- Bauberatung
- Erläuterungsbericht zum Brandschutz
- Abweichungs- /Ausnahme- /Befreiungsantrag
- DSGVO - Bauaufsicht
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe