Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Ronnenberg: Baugenehmigung Erteilung
Fragen zur Stellung eines Bauantrages beantworten Ihnen die Kolleginnen des Bereiches Bauaufsicht im Team Räumliche Stadtentwicklung, Baurecht.
Fragen zur Stellung eines Bauantrages beantworten Ihnen die Kolleginnen des Bereiches Bauaufsicht im Team Räumliche Stadtentwicklung, Baurecht.
Ansprechpartner
31 - Team Räumliche Stadtentwicklung, Baurecht
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Alex Subarev
Annika Füchtenbusch
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0511 4600-383
E-Mail: Annika.Fuechtenbusch@ronnenberg.de
Fax: 0511 4600-44383
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Ronnenberg: Baugenehmigung Erteilung
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Dieser ist von dem Bauherrn/der Bauherrin sowie einem Entwurfsverfasser/einer Entwurfsverfasserin zu unterschreiben.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:
- Antragsvordruck
- Einfacher oder qualifizierter Lageplan im Maßstab 1:500
- Freiflächenplan Maßstab 1:200
- Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
- Standsicherheitsnachweis und ggf. andere bautechnische Nachweise
- Berechnungen und Nachweise der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse im Bereich eines Bebauungsplanes
- Berechnung des umbauten Raumes, der Herstellungskosten bzw. der Nutzflächen
- Berechnung der Anzahl notwendiger Einstellplätze sowie Eintragung der Einstellplätze im Lageplan
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es ist möglich, dass im Rahmen der Prüfung des Bauantrages noch weitere Unterlagen erforderlich sind.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Dieser ist von dem Bauherrn/der Bauherrin sowie einem Entwurfsverfasser/einer Entwurfsverfasserin zu unterschreiben.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:
- Antragsvordruck
- Einfacher oder qualifizierter Lageplan im Maßstab 1:500
- Freiflächenplan Maßstab 1:200
- Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
- Standsicherheitsnachweis und ggf. andere bautechnische Nachweise
- Berechnungen und Nachweise der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse im Bereich eines Bebauungsplanes
- Berechnung des umbauten Raumes, der Herstellungskosten bzw. der Nutzflächen
- Berechnung der Anzahl notwendiger Einstellplätze sowie Eintragung der Einstellplätze im Lageplan
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es ist möglich, dass im Rahmen der Prüfung des Bauantrages noch weitere Unterlagen erforderlich sind.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Ronnenberg: Baugenehmigung Erteilung
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben