Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
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Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Amt 60 Bauen und Planen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Sickte: Spezialisierung
- Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung
- Antrag auf Zulassung bzw Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung
- Antrag auf Zulassung bzw Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung
- Erklärung zur Anerkennung der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans
- Baubeginnanzeige
- Antrag auf Schlussabnahme
- Fertigstellungsanzeige
- Erfüllungserklärung für Neubauten nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
- Erfüllungserklaerung nach § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für bestehende Gebäude oder für Erweiterung oder Ausbau bestehender Gebäude
- Vollmacht für Entwurfsverfassende
- Antrag Baubeginnvorbehalt bautechnische Nachweise
- Erklärung Tragwerksplanerin / Tragwerksplaner gemäß § 65 Absatz 4 NBauO
- Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung
- Antrag auf Zulassung bzw Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung
- Antrag auf Zulassung bzw Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung
- Erklärung zur Anerkennung der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans
- Baubeginnanzeige
- Antrag auf Schlussabnahme
- Fertigstellungsanzeige
- Erfüllungserklärung für Neubauten nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
- Erfüllungserklaerung nach § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für bestehende Gebäude oder für Erweiterung oder Ausbau bestehender Gebäude
- Vollmacht für Entwurfsverfassende
- Antrag Baubeginnvorbehalt bautechnische Nachweise
- Erklärung Tragwerksplanerin / Tragwerksplaner gemäß § 65 Absatz 4 NBauO
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben
Metainformation
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