• Lengede (Landkreis Peine, Niedersachsen)
Errichtung von Anlagen Genehmigung

Baugenehmigung Erteilung

Beschreibung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Hinweise für Lengede: Baugenehmigung Erteilung

Allgemeine Informationen

Die Baugenehmigung wird schriftlich bzw. digital erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.



Allgemeine Informationen

Die Baugenehmigung wird schriftlich bzw. digital erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.



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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 15.12.2023

Technisch geändert am 30.12.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Hinweise für Lengede: Baugenehmigung Erteilung

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Peine, Werner-Nordmeyer-Straße 19a, 31224 Peine.
Tel.: 05171/401-6202
E-Mail: bauen@landkreis-peine.de, 

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Peine, Werner-Nordmeyer-Straße 19a, 31224 Peine.
Tel.: 05171/401-6202
E-Mail: bauen@landkreis-peine.de,

Ansprechpartner

Fachdienst Bauordnung, Raumordnung

Adresse

Hausanschrift

Burgstr. 1

31224 Peine

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 5171 4016202

Fax: +49 5171 4017716

E-Mail: bauen@landkreis-peine.de

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 11.05.2022

Technisch geändert am 28.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Hinweise für Lengede: Baugenehmigung Erteilung

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen bzw. den Onlinedienst hält die zuständige Stelle, der Landkreis Peine, bereit.

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen bzw. den Onlinedienst hält die zuständige Stelle, der Landkreis Peine, bereit.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

Hinweise für Lengede: Baugenehmigung Erteilung

Die Antragsunterlagen sind bei dem zuständigen Bauordnungsamt, Landkreis Peine, einzureichen. 

Die Antragsunterlagen sind bei dem zuständigen Bauordnungsamt, Landkreis Peine, einzureichen.

Fristen

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

Version

Technisch erstellt am 21.05.2007

Technisch geändert am 21.02.2024

Stichwörter

Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024