Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Hardegsen: Baugenehmigung Erteilung
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Jede Baumaßnahme wird in zwei Schritten geprüft. Zunächst muss das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein. Erst wenn diese Prüfung positiv ausfällt, erfolgt im zweiten Schritt die bauordnungsrechtliche Prüfung und ggf. die Erteilung der Baugenehmigung.
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Jede Baumaßnahme wird in zwei Schritten geprüft. Zunächst muss das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein. Erst wenn diese Prüfung positiv ausfällt, erfolgt im zweiten Schritt die bauordnungsrechtliche Prüfung und ggf. die Erteilung der Baugenehmigung.
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Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO
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Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Hardegsen: Baugenehmigung Erteilung
Die Antragsunterlagen sind beim Landkreis Northeim als zuständige Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Für Bauvorhaben in Einbeck ist das Bauamt der Stadt Einbeck zuständig, für Bauvorhaben in Northeim ist das Bauamt der Stadt Northeim zuständig.
Die Antragsunterlagen sind beim Landkreis Northeim als zuständige Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Für Bauvorhaben in Einbeck ist das Bauamt der Stadt Einbeck zuständig, für Bauvorhaben in Northeim ist das Bauamt der Stadt Northeim zuständig.
Ansprechpartner
FB 41 - Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kreisverwaltung: Montag und Freitag: 8.30 - 12.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag: zusätzlich 14 - 16 Uhr und nach Vereinbarung
Kontaktperson
Frau Anja Duske
Zuständig für
- Sonstiges: 1. Kontakt: Bauplanungsrecht
Telefon Festnetz: 05551 708127
E-Mail: aduske@landkreis-northeim.de
Herr Laurin Kaposty
Zuständig für
- Sonstiges: 1. Kontakt: Bauplanungsrecht
Telefon Festnetz: 05551 708-8429
E-Mail: lkaposty@landkreis-northeim.de
Frau Sina Rauschgold
Zuständig für
- Sonstiges: 2. Kontakt - Bauordnungsrecht: Hardegsen, Moringen, Stadt Dassel (ohne Ortschaften
E-Mail: SRauschgold@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 708-154
Telefon Festnetz: 05551 708-186
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben
Metainformation
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