Bauaufsicht
Hinweise für Bückeburg: Bauaufsicht
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
unter
stehen Ihnen die Antragsformulare im Baubereich zur Verfügung.
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Beschreibung
Die zuständige Stelle überwacht im Auftrag des Gesetzgebers das Einhalten des öffentlichen Baurechts. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
- Prüfen von Bauanträgen und Erteilen von Baugenehmigungen /Teilbaugenehmigungen
- Prüfen von Bauvoranfragen und Erteilen von Bauvorbescheiden
- Prüfen von Sonderbauten
- Prüfung von bautechnischen Nachweisen (Standsicherheit, Brandschutz)
- Prüfen der Rettungswege
- Prüfen und Zulassen von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- Bauüberwachung, Bauabnahmen
- ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Bauaufsicht
- Führen des Baulastenverzeichnisses und Eintragen der Baulasten
- Mitwirken bei der Brandschau
- Bearbeiten von Widersprüchen
Weitere Informationen erhalten Sie in den Leistungen:
- Abbruchanzeige
- Baugenehmigung: Erteilung
- Genehmigungsfreie Baumaßnahmen: Mitteilung
- Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Hinweise für Bückeburg: Bauaufsicht
Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten
Bevor Sie eine baugenehmigungspflichtige Baumaßnahme durchführen, benötigen Sie eine Baugenehmigung, die bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser nach § 53 NBauO zu beantragen ist. Die Antragsstellung ist nur durch die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser möglich.
Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Bauantrag geleitet. Vorab einige Hinweise zu dem was Sie erwartet und was Sie vorbereiten sollten.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat den Bauantrag elektronisch gemäß § 3 a Abs. 1 NBauO unter Verwendung eines persönlichen Nutzerkontos auf dem Sicherheitsniveau mindestens „substanziell“ zu übermitteln.
Zum Bauantrag gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel: aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen) sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Sofern auch ein Antrag auf Typengenehmigung nach § 73 a NBauO beabsichtigt ist, sieht der Antragsassistent eine Rubrik dafür vor.
Die Baugenehmigung bzw. der Bauantrag ist gebührenpflichtig.
Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Bauantrag gestellt werden.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
- Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragenen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Bauantrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Wie geht es mit dem Bauantrag weiter?
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Bauantrag zunächst auf Vollständigkeit und beteiligt innerhalb einer Woche die Gemeinde.
- Zu dem Bauantrag wird ein Vorgangsraum eingerichtet, der zur Kommunikation dient. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, fügt im Vorgangsraum bei Bedarf oder nach Aufforderung durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen zum Antrag hinzu.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Über den Vorgangsraum werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch diejenigen Behörden und Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten
Bevor Sie eine baugenehmigungspflichtige Baumaßnahme durchführen, benötigen Sie eine Baugenehmigung, die bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser nach § 53 NBauO zu beantragen ist. Die Antragsstellung ist nur durch die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser möglich.
Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Bauantrag geleitet. Vorab einige Hinweise zu dem was Sie erwartet und was Sie vorbereiten sollten.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat den Bauantrag elektronisch gemäß § 3 a Abs. 1 NBauO unter Verwendung eines persönlichen Nutzerkontos auf dem Sicherheitsniveau mindestens "substanziell" zu übermitteln.
Zum Bauantrag gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel: aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen) sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Sofern auch ein Antrag auf Typengenehmigung nach § 73 a NBauO beabsichtigt ist, sieht der Antragsassistent eine Rubrik dafür vor.
Die Baugenehmigung bzw. der Bauantrag ist gebührenpflichtig.
Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Bauantrag gestellt werden.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID) auf dem Sicherheitsniveau "substanziell" oder "hoch".
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
- Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragenen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Bauantrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Wie geht es mit dem Bauantrag weiter?
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Bauantrag zunächst auf Vollständigkeit und beteiligt innerhalb einer Woche die Gemeinde.
- Zu dem Bauantrag wird ein Vorgangsraum eingerichtet, der zur Kommunikation dient. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, fügt im Vorgangsraum bei Bedarf oder nach Aufforderung durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen zum Antrag hinzu.
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- Über den Vorgangsraum werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch diejenigen Behörden und Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Online-Dienste
Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Antrag auf Einsicht in die Bauakte
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Antrag auf Sanierungsgenehmigung gem. §§ 144/145 Baugesetzbuch(BauGB)
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Bauantrag
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Baulasten - Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
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Zahlungsweise
- Paypal
- giropay
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauordnung/Gebäudemanagement
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05722 206-0
Kontaktperson
Frau Polina Buljevik
Zuständig für
- Sonstiges: Bückeburg, Müsingen, Achum
Telefon Festnetz: 05722 206-163
E-Mail: bauordnung@bueckeburg.de
Fax: 05722 206-222
Frau Kerstin Unger
Zuständig für
- Sonstiges: Bergdorf, Meinsen, Warber, Rusbend, Scheie, Evesen, Cammer, das Baugebiet "Sprekelsholzkamp"
Telefon Festnetz: 05722 206-173
E-Mail: bauordnung@bueckeburg.de
Fax: 05722 206-222
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Bückeburg: Bauaufsicht
Erforderliche Unterlagen (s. NBauVorlVO), insbesondere
- Auszug aus der Amtlichen Karte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
- ggf. erforderliche Gutachten
- ggf. Betriebsbeschreibung
Erforderliche Unterlagen (s. NBauVorlVO), insbesondere
- Auszug aus der Amtlichen Karte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
- ggf. erforderliche Gutachten
- ggf. Betriebsbeschreibung
Voraussetzungen
Hinweise für Bückeburg: Bauaufsicht
- Vollständiger Bauantrag
- Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Falls nicht, können zu dem Bauantrag Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein, die gesondert beantragt und begründet werden müssen.
- Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden können.
- Vollständiger Bauantrag
- Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Falls nicht, können zu dem Bauantrag Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein, die gesondert beantragt und begründet werden müssen.
- Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden können.
Rechtsgrundlage(n)
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- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Hinweise für Bückeburg: Bauaufsicht
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Keine Genehmigungsfrist im Baugenehmigungsverfahren, aber eine Vorprüfungsfrist.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen wird; Verlängerung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) innerhalb dieser Zeit auf Antrag um höchstens 3 Jahre möglich
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Keine Genehmigungsfrist im Baugenehmigungsverfahren, aber eine Vorprüfungsfrist.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen wird; Verlängerung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) innerhalb dieser Zeit auf Antrag um höchstens 3 Jahre möglich
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Die Gebührenberechnung nach Baugebührenordnung (BauGO) berücksichtigt die erwarteten Gebühren der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Die Gebührenberechnung nach Baugebührenordnung (BauGO) berücksichtigt die erwarteten Gebühren der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.
Weitere Informationen
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- Bauen-OnlineBauanträge, Bauvorbescheid
- Vollmacht für die Teilnahme am digitalen BaugenehmigungsverfahrenB e v o l l m ä c h t i g u n g für die Teilnahme am elektronischen Verwaltungsverfahren
- Vollmacht für die Teilnahme am digitalen BaugenehmigungsverfahrenB e v o l l m ä c h t i g u n g für die Teilnahme am elektronischen Verwaltungsverfahren
- Bauen-OnlineBauanträge, Bauvorbescheid
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Stichwörter
Bauordnungsamt, Baugenehmigung