Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
Hier finden Sie alle Informationen zur Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung).
Information zum i-Kfz - Portal (Stufe 4)
Dieses Anliegen können Sie auch selber in unserem I-Kfz-Portal durchführen. Dort können Sie online selber ein Fahrzeug ummelden, zulassen, Ihre Anschrift berichtigen oder Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. So sind Sie unabhängig von Terminen oder Öffnungszeiten und müssen nicht mehr persönlich zur Zulassungsstelle. Alle Infos und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, finden Sie auf unserer Infoseite zum i-Kfz
Tipp: Zeit und Geld sparen und die Außerbetiebsetzung selber online durchführen:
Wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Friesland zugelassen ist, können Sie Ihr Fahrzeug auch selber online außer Betrieb setzen, wenn die Zulassung Ihres Fahrzeuges nach dem 01.01.2015 erteilt wurde. Seit diesem Stichtag beinhaltet Ihre ZB I nämlich das grüne Codefeld, und die Siegel auf den Kennzeichen die nötigen Codes für die Verwendung im I-KFZ.
Ist das Fahrzeug nicht im Landkreis Friesland zugelassen, kann unser Portal Sie i.d.R. automatisch an das I-KFZ-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde weiterleiten. Sollte die Weiterleitung nicht gelingen, wenden Sie sich bitte direkt an die dortige Zulassungsbehörde (Webseite).
Ihre Vorteile:
- Die Gebühren für eine selbst durchgeführte Online-Außerbetriebsetzung sind erheblich geringer. Diese können Sie bequem online bezahlen
- Sie benötigen keinen Termin und sind auch nicht an Öffnungszeiten gebunden
- Bei einem Privatverkauf Ihres Fahrzeuges können Sie die Außerbetriebsetzung z.B. sofort online durchführen, auch am Wochenende. So sind Sie auf der sicheren Seite und brauchen das Fahrzeug nicht im zugelassenen Zustand aus der Hand geben. Nach der Online-Außerbetriebsetzung könnte der Erwerber mit dem Fahrzeug noch bis zum Ablauf des Tages die Rückfahrt mit den entwerteten Kennzeichen vornehmen (I.d.R. beinhaltet Ihre Kfz-Versicherung solche Rückfahrten am Tage der Außerbetriebsetzung, im Zweifel fragen Sie vorher dort nach)
Hier finden Sie alle Informationen zur Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung).
Information zum i-Kfz - Portal (Stufe 4)
Dieses Anliegen können Sie auch selber in unserem I-Kfz-Portal durchführen. Dort können Sie online selber ein Fahrzeug ummelden, zulassen, Ihre Anschrift berichtigen oder Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. So sind Sie unabhängig von Terminen oder Öffnungszeiten und müssen nicht mehr persönlich zur Zulassungsstelle. Alle Infos und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, finden Sie auf unserer Infoseite zum i-Kfz
Tipp: Zeit und Geld sparen und die Außerbetiebsetzung selber online durchführen:
Wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Friesland zugelassen ist, können Sie Ihr Fahrzeug auch selber online außer Betrieb setzen, wenn die Zulassung Ihres Fahrzeuges nach dem 01.01.2015 erteilt wurde. Seit diesem Stichtag beinhaltet Ihre ZB I nämlich das grüne Codefeld, und die Siegel auf den Kennzeichen die nötigen Codes für die Verwendung im I-KFZ.
Ist das Fahrzeug nicht im Landkreis Friesland zugelassen, kann unser Portal Sie i.d.R. automatisch an das I-KFZ-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde weiterleiten. Sollte die Weiterleitung nicht gelingen, wenden Sie sich bitte direkt an die dortige Zulassungsbehörde (Webseite).
Ihre Vorteile:
- Die Gebühren für eine selbst durchgeführte Online-Außerbetriebsetzung sind erheblich geringer. Diese können Sie bequem online bezahlen
- Sie benötigen keinen Termin und sind auch nicht an Öffnungszeiten gebunden
- Bei einem Privatverkauf Ihres Fahrzeuges können Sie die Außerbetriebsetzung z.B. sofort online durchführen, auch am Wochenende. So sind Sie auf der sicheren Seite und brauchen das Fahrzeug nicht im zugelassenen Zustand aus der Hand geben. Nach der Online-Außerbetriebsetzung könnte der Erwerber mit dem Fahrzeug noch bis zum Ablauf des Tages die Rückfahrt mit den entwerteten Kennzeichen vornehmen (I.d.R. beinhaltet Ihre Kfz-Versicherung solche Rückfahrten am Tage der Außerbetriebsetzung, im Zweifel fragen Sie vorher dort nach)
Online-Dienst
i-Kfz-Portal
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Ansprechpartner
Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-8787
E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile
> Antragsformular bei sonstigen Änderungen / Außerbetriebsetzung
Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.) wird der Antrag für sonstige Änderungen und Außerbetriebsetzungen benötigt. Dies dient auch dazu, dass der Antrag auch in Ihrem Sinne bearbeitet wird und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.
Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen ist dieser Antrag nicht zwingend notwendig.
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)
Hinweise:
Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).
> Kennzeichenschilder
Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:
- Außerbetriebsetzungen
- Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
- Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
- Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
- Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)
Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.
> Bei Verschrottung: Verwertungsnachweis
Wird das Fahrzeug einer Verwertung (Verschrottung) zugeführt, erhalten Sie vom Verwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis (§ 15 FZV). Dieser ist i.d.R. bei der Außerbetriebsetzung der Zulassungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
Er kann aber auch noch nachträglich vorgelegt werden.
Hinweise:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief) wird bei einer Außerbetriebsetzung nicht mehr benötigt. Das gilt auch für einen Fahrzeugbrief des alten Musters.
Eine Anforderung ggf. bei einer Bank/Kreditinstitut ist deshalb hier nicht notwendig.
Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig andere Änderungen erforderlich sind wie z.B. Namensänderung oder technischen Änderung usw.
Kennzeichenentstemplung:
Die Kfz-Kennzeichen dürfen vom Halter oder anderen Personen nicht selbst entstempelt werden! Werden nicht-gesiegelte Kennzeichen zur Außerbetriebsetzung/ Umschreibung vorgelegt, fehlt der Nachweis, dass es sich ursprünglich um die Original-gesiegelten Kennzeichen gehandelt hat. Deshalb wird eine entsprechende Erklärung verlangt und diese Kennzeichen zur weiteren Vergabe gesperrt, so dass eine weitere Verwendung nicht mehr möglich ist.
Nur bei Außerbetriebsetzungen im I-Kfz-Portal dürfen Kennzeichen durch den Halter selbst entstempelt werden, wenn Sie im I-KFZ-Portal dazu aufgefordert werden.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist (auch wenn eine Außerbetriebsetzung darauf vermerkt ist) zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) aufzubewahren bzw. einem evtl. Erwerber auszuhändigen.
Beide Zulassungsbescheinigungen werden für eine spätere Umschreibung/Zulassung benötigt.
Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile
> Antragsformular bei sonstigen Änderungen / Außerbetriebsetzung
Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.) wird der Antrag für sonstige Änderungen und Außerbetriebsetzungen benötigt. Dies dient auch dazu, dass der Antrag auch in Ihrem Sinne bearbeitet wird und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.
Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen ist dieser Antrag nicht zwingend notwendig.
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)
Hinweise:
Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).
> Kennzeichenschilder
Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:
- Außerbetriebsetzungen
- Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
- Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
- Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
- Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)
Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.
> Bei Verschrottung: Verwertungsnachweis
Wird das Fahrzeug einer Verwertung (Verschrottung) zugeführt, erhalten Sie vom Verwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis (§ 15 FZV). Dieser ist i.d.R. bei der Außerbetriebsetzung der Zulassungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
Er kann aber auch noch nachträglich vorgelegt werden.
Hinweise:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief) wird bei einer Außerbetriebsetzung nicht mehr benötigt. Das gilt auch für einen Fahrzeugbrief des alten Musters.
Eine Anforderung ggf. bei einer Bank/Kreditinstitut ist deshalb hier nicht notwendig.
Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig andere Änderungen erforderlich sind wie z.B. Namensänderung oder technischen Änderung usw.
Kennzeichenentstemplung:
Die Kfz-Kennzeichen dürfen vom Halter oder anderen Personen nicht selbst entstempelt werden! Werden nicht-gesiegelte Kennzeichen zur Außerbetriebsetzung/ Umschreibung vorgelegt, fehlt der Nachweis, dass es sich ursprünglich um die Original-gesiegelten Kennzeichen gehandelt hat. Deshalb wird eine entsprechende Erklärung verlangt und diese Kennzeichen zur weiteren Vergabe gesperrt, so dass eine weitere Verwendung nicht mehr möglich ist.
Nur bei Außerbetriebsetzungen im I-Kfz-Portal dürfen Kennzeichen durch den Halter selbst entstempelt werden, wenn Sie im I-KFZ-Portal dazu aufgefordert werden.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist (auch wenn eine Außerbetriebsetzung darauf vermerkt ist) zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) aufzubewahren bzw. einem evtl. Erwerber auszuhändigen.
Beide Zulassungsbescheinigungen werden für eine spätere Umschreibung/Zulassung benötigt.
Formulare
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
Ein schriftlicher Antrag ist nicht nötig, wenn Sie persönlich erscheinen. Unter Vorlage der ZB I und der Kennzeichenschilder können Sie die Außerbetriebsetzung persönlich bei der Zulassungsbehörde beantragen. Beauftragen Sie eine andere Person, einen Zulassungsdienst oder einen Händler, wird ein enstprechendes Antragsformular benötigt (siehe unten).
- 36_06_Antrag Außerbetriebsetzung und Änderungen
- 36_06_Verlusterklärung Kennzeichen
- 36_06_Verlusterklärung ZB I (Fahrzeugschein)
Ein schriftlicher Antrag ist nicht nötig, wenn Sie persönlich erscheinen. Unter Vorlage der ZB I und der Kennzeichenschilder können Sie die Außerbetriebsetzung persönlich bei der Zulassungsbehörde beantragen. Beauftragen Sie eine andere Person, einen Zulassungsdienst oder einen Händler, wird ein enstprechendes Antragsformular benötigt (siehe unten).
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
§ 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
Außerbetriebsetzung
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal (€)
Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks
16,80
2,70
Bei Verschrottung durch einen Verwertungsbetrieb: Bestätigungsvermerk der Zulassungsstelle bei Vorlage eines Verwertungsnachweises gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung
21,90
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt als der Außerbetriebsetzung, incl. Bestätigungsvermerk der Zulassungsstelle
10,20
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Außerbetriebsetzung
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal (€)
Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks
16,80
2,70
Bei Verschrottung durch einen Verwertungsbetrieb: Bestätigungsvermerk der Zulassungsstelle bei Vorlage eines Verwertungsnachweises gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung
21,90
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt als der Außerbetriebsetzung, incl. Bestätigungsvermerk der Zulassungsstelle
10,20
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
- Suche der zuständigen Zulassungsstelle / der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-KfZ) nach Postleitzahlen und Suchbegriffen
- Informationen zur Internetbasierte Fahrzeugzulassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
Hinweise für Friesland: Außerbetriebsetzung eines Kfz (Abmeldung)
Darf ich mit dem Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung noch zurückfahren?
Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung und Entstemplung der Kennzeichenschilder dürfen mit dem bisher zugeteilten und entstempelten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind (§ 10 (4) FZV). Eine räumliche Begrenzung auf den Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk ist bei diesen Rückfahrten seit 01.11.2012 nicht mehr vorgegeben.
Rückfahrt mit dem Altfahrzeug nach der Außerbetriebsetzung , wenn das Kennzeichen schon auf ein anderes Fahrzeug übertragen wurde:
Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend für das neue Fahrzeug neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungssiegel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht mehr für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 10 (4) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmißbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssten Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit Sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Tipp: um die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder zu sparen, empfehlen wir, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.
Nach einer Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen innerhalb weniger Tage wieder frei, wenn es nicht reserviert ist
Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, und Sie ihr Kennzeichen für dieses oder ein anderes Fahrzeug wieder verwenden möchten, müssen Sie es bei der Außerbetriebsetzung reservieren lassen. Wenn Sie die Außerbetriebsetzung bei uns persönlich beantragen, können Sie den entsprechenden Reservierungswunsch direkt abgeben. Wenn Sie jemanden beauftragen, verwenden Sie bitte unseren Antrag auf Außerbetriebsetzung, in dem Sie auch Ihren Reservierungswunsch angeben können.
Außerbetriebsetzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges
Die Umschreibung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges nach hier ist möglich, weil in diesen Fällen gleichzeitig eine neue Zulassung beantragt wird. In diesen Fällen wird eine Mitteilung über diese Umschreibung an das Kraftfahrtbundesamt erzeugt, die wiederum die ausländische Zulassungsbehörde über die Umschreibung benachrichtigt. Die alleinige Außerbetriebsetzung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeuges ist nicht möglich. Es wird empfohlen, dies im betreffenden Staat durchführen zu lassen oder über die Botschaft des betreffenden Staates zu beantragen.
Verlust von Dokumenten oder Kennzeichen: Wer muss die Verlusterklärung für ZB I oder Kennzeichen unterschreiben?
Generell muss der zuletzt eingetragene Fahrzeughalter die Verlusterklärung abgeben. Wird das Fahrzeug z.B. einem Händler ohne ZB I/Kennzeichen übergeben, so sollte der Halter dem Händler eine von ihm unterschriebene Verlusterklärung aushändigen, damit der Händler die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung vornehmen kann.
Geht ZB I /Kennzeichen nach der Fahrzeugübergabe beim Händler verloren, so darf der Händler die Verlusterklärung selbst abgeben, wenn er der Zulassungsbehörde einen Kaufvertrag vorlegt, aus dem hervorgeht, dass ZB I / Kennzeichen vom Halter übergeben wurden.
Kann ein solcher Kaufvertrag nicht vorgelegt werden, so wird eine Bestätigung des bisherigen Halters verlangt, dass er nicht mehr im Besitz der ZB I / der Kennzeichen ist.
Die Möglichkeit der Bestätigung ist auf unseren Formularen bereits vorgesehen.
Die Verlusterklärungen steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten), können aber auch vor Ort vom Halter ausgefüllt werden.
Die ZB II (Fahrzeugbrief) ist verloren gegangen?
Eine Außerbetriebsetzung ist dennoch möglich, weil die ZB II hierfür nicht benötigt wird. Zu Fragen der Aussstellung einer Ersatz-ZB II finden Sie hier weitere Infos
Können auch Fahrzeuge aus anderen Zulassungsbezirken außer Betrieb gesetzt werden?
Ja, es können vor Ort in der Zulassungsbehörde auch Außerbetriebsetzungen für auswärtige Kennzeichen vorgenommen werden. Wir benachrichtigen dann die kennzeichenführende Zulassungsbehörde.
--> Im I-KFZ-Portal können auswärtige Außerbetriebsetzungen direkt nicht bearbeitet werden, Sie werden in dem Fall aber automatisch auf das jeweilige I-KFZ-Portal der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde weitergeleitet.
gibt es noch eine Abmeldebescheinigung?
Bis 2007 wurde bei einer Außerbetriebsetzung der Fahrzeugschein eingezogen und dafür eine Abmeldebescheinigung ausgestellt. Seit 2007 gibt es keine Abmeldebescheinigung mehr. Die Außerbetriebsetzung wird statt dessen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt. Diese wird Ihnen dann zum Zwecke einer evtl. Zulassung wieder ausgehändigt.
Besuchen Sie auch das Eingangsportal der Zulassungsstelle. Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Darf ich mit dem Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung noch zurückfahren?
Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung und Entstemplung der Kennzeichenschilder dürfen mit dem bisher zugeteilten und entstempelten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind (§ 10 (4) FZV). Eine räumliche Begrenzung auf den Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk ist bei diesen Rückfahrten seit 01.11.2012 nicht mehr vorgegeben.
Rückfahrt mit dem Altfahrzeug nach der Außerbetriebsetzung , wenn das Kennzeichen schon auf ein anderes Fahrzeug übertragen wurde:
Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend für das neue Fahrzeug neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungssiegel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht mehr für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 10 (4) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmißbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssten Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit Sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Tipp: um die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder zu sparen, empfehlen wir, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.
Nach einer Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen innerhalb weniger Tage wieder frei, wenn es nicht reserviert ist
Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, und Sie ihr Kennzeichen für dieses oder ein anderes Fahrzeug wieder verwenden möchten, müssen Sie es bei der Außerbetriebsetzung reservieren lassen. Wenn Sie die Außerbetriebsetzung bei uns persönlich beantragen, können Sie den entsprechenden Reservierungswunsch direkt abgeben. Wenn Sie jemanden beauftragen, verwenden Sie bitte unseren Antrag auf Außerbetriebsetzung, in dem Sie auch Ihren Reservierungswunsch angeben können.
Außerbetriebsetzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges
Die Umschreibung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges nach hier ist möglich, weil in diesen Fällen gleichzeitig eine neue Zulassung beantragt wird. In diesen Fällen wird eine Mitteilung über diese Umschreibung an das Kraftfahrtbundesamt erzeugt, die wiederum die ausländische Zulassungsbehörde über die Umschreibung benachrichtigt. Die alleinige Außerbetriebsetzung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeuges ist nicht möglich. Es wird empfohlen, dies im betreffenden Staat durchführen zu lassen oder über die Botschaft des betreffenden Staates zu beantragen.
Verlust von Dokumenten oder Kennzeichen: Wer muss die Verlusterklärung für ZB I oder Kennzeichen unterschreiben?
Generell muss der zuletzt eingetragene Fahrzeughalter die Verlusterklärung abgeben. Wird das Fahrzeug z.B. einem Händler ohne ZB I/Kennzeichen übergeben, so sollte der Halter dem Händler eine von ihm unterschriebene Verlusterklärung aushändigen, damit der Händler die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung vornehmen kann.
Geht ZB I /Kennzeichen nach der Fahrzeugübergabe beim Händler verloren, so darf der Händler die Verlusterklärung selbst abgeben, wenn er der Zulassungsbehörde einen Kaufvertrag vorlegt, aus dem hervorgeht, dass ZB I / Kennzeichen vom Halter übergeben wurden.
Kann ein solcher Kaufvertrag nicht vorgelegt werden, so wird eine Bestätigung des bisherigen Halters verlangt, dass er nicht mehr im Besitz der ZB I / der Kennzeichen ist.
Die Möglichkeit der Bestätigung ist auf unseren Formularen bereits vorgesehen.
Die Verlusterklärungen steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten), können aber auch vor Ort vom Halter ausgefüllt werden.
Die ZB II (Fahrzeugbrief) ist verloren gegangen?
Eine Außerbetriebsetzung ist dennoch möglich, weil die ZB II hierfür nicht benötigt wird. Zu Fragen der Aussstellung einer Ersatz-ZB II finden Sie hier weitere Infos
Können auch Fahrzeuge aus anderen Zulassungsbezirken außer Betrieb gesetzt werden?
Ja, es können vor Ort in der Zulassungsbehörde auch Außerbetriebsetzungen für auswärtige Kennzeichen vorgenommen werden. Wir benachrichtigen dann die kennzeichenführende Zulassungsbehörde.
--> Im I-KFZ-Portal können auswärtige Außerbetriebsetzungen direkt nicht bearbeitet werden, Sie werden in dem Fall aber automatisch auf das jeweilige I-KFZ-Portal der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde weitergeleitet.
gibt es noch eine Abmeldebescheinigung?
Bis 2007 wurde bei einer Außerbetriebsetzung der Fahrzeugschein eingezogen und dafür eine Abmeldebescheinigung ausgestellt. Seit 2007 gibt es keine Abmeldebescheinigung mehr. Die Außerbetriebsetzung wird statt dessen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt. Diese wird Ihnen dann zum Zwecke einer evtl. Zulassung wieder ausgehändigt.
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- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 25.04.2024
Stichwörter
Außerbetriebsetzung, ikfz, Fahrzeug-Abmeldung, Kfz-Abmeldung