Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Hinweise für Bergen: Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung (HU) erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da außerdem die Kosten für eine Neuabnahme eingespart werden.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden (sofern das Kennzeichen nicht einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden ist). Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.
Nach einer Abmeldung in der Zulassungsstelle können Sie Ihr bisheriges Kennzeichen sofort für das nächste Fahrzeug übernehmen. Das abgemeldete Fahrzeug darf dann mit den bisherigen Kennzeichen ab dem Moment der Außerbetriebsetzung nicht mehr genutzt werden.
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung (HU) erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da außerdem die Kosten für eine Neuabnahme eingespart werden.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden (sofern das Kennzeichen nicht einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden ist). Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.
Nach einer Abmeldung in der Zulassungsstelle können Sie Ihr bisheriges Kennzeichen sofort für das nächste Fahrzeug übernehmen. Das abgemeldete Fahrzeug darf dann mit den bisherigen Kennzeichen ab dem Moment der Außerbetriebsetzung nicht mehr genutzt werden.
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Zuständigkeit
Örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Ansprechpartner
Kfz-Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 479-301
Telefon Festnetz: 05051 479-302
Telefon Festnetz: 05051 479-303
Fax: 05051 479-36
Kontaktperson
Frau Silvia Zessin
Frau Camille Ebel-Chenu
Frau Silvana Liehr
Landkreis Celle - Straßenverkehrsamt
Adresse
Postanschrift
Postfach 3211
29232 Celle
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
Anzahl: 40
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Kreiskasse Celle
Empfänger: Kreiskasse Celle
IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00
BIC: NOLADE21CEL
Bankinstitut: Sparkasse Celle
erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Hinweise für Bergen: Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichenschilder
Soll das Fahrzeug verwertet werden, ist bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis eines zertifizierten Unternehmens vorzulegen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichenschilder
Soll das Fahrzeug verwertet werden, ist bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis eines zertifizierten Unternehmens vorzulegen.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 25.04.2024
Stichwörter
Außerbetriebsetzung, ikfz, Fahrzeug-Abmeldung, Kfz-Abmeldung