Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Außenwerbung: Genehmigung

    Beschreibung

    Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.

    Hinweise für Boffzen: Plakatierungsgenehmigung

    Bedingungen und Auflagen:

    1. Die Plakate dürfen vorhandene Verkehrszeichen weder verdecken noch in ihrer Wirkung beeinträchtigen und nicht an lebenden Bäumen befestigt werden. In Kreuzungsbereichen dürfen keine Plakate angebracht werden.
       
    2. Werbung in Verbindung mit Zeichen oder Einrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung ist unzulässig.
       
    3. Nach Ablauf der genehmigten Frist sind die Werbetafeln umgehend zu entfernen.

    Bedingungen und Auflagen:

    1. Die Plakate dürfen vorhandene Verkehrszeichen weder verdecken noch in ihrer Wirkung beeinträchtigen und nicht an lebenden Bäumen befestigt werden. In Kreuzungsbereichen dürfen keine Plakate angebracht werden.
       
    2. Werbung in Verbindung mit Zeichen oder Einrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung ist unzulässig.
       
    3. Nach Ablauf der genehmigten Frist sind die Werbetafeln umgehend zu entfernen.

    Online-Dienst

    Plakatierungsgnehmigung

    ID: L100040_484309879

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Ansprechpartner

    Ordnungsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Ohm-Str. 22

    37691 Boffzen

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 9560-0

    Fax: 05271 9560-36

    E-Mail: ordnungsverwaltung@boffzen.de

    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2018

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

    Kosten

    Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

    Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Hinweise für Boffzen: Plakatierungsgenehmigung

    Gemäß § 21 NStrG ist in Verbindung mit der ALLGO i. d. F. vom 24.07.1990 (Tarif-Nr.: 65.4.1) für diese Erlaubnis eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 35,70 €.

    Gemäß § 21 NStrG ist in Verbindung mit der ALLGO i. d. F. vom 24.07.1990 (Tarif-Nr.: 65.4.1) für diese Erlaubnis eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 35,70 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.

    Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

    Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024