Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Hinweise für Peine: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Die Stadt Peine führt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Melderegister, um die im Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen
(Einwohner) zu registrieren sowie deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auskünfte aus dem Melderegister erteilt werden. Sofern Sie z.B. die Anschrift von einer Person benötigen die in Peine wohnt oder früher einmal gewohnt hat, können Sie sich an das Bürgerbüro der Stadt Peine wenden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Peine (Kernstadt) sowie die Ortschaften und Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Landwehr, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.
Die weiteren kreisangehörigen Gemeinden (Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Lengede, Wendeburg und Vechelde) führen ihrerseits Melderegister für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Stadt Peine kann daher zu Personen, die in den genannten Gemeinden wohnen, keine Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Stadt Peine - Amt 15 - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05171 49-7378
E-Mail: buergerbuero@stadt-peine.de
erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 9,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweise für Peine: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Die Stadt Peine als Meldebehörde ist nach Nr. 63.2.2.1 in Verbindung mit der Anmerkung zu Nr. 63.2 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Niedersachsen verpflichtet, eine Gebühr für die Erteilung einer Melderegisterauskunft zu erheben. Die Gebühr beträgt
- 9,00 Euro pro Auskunft, die Sie für private Zwecke nutzen
- 12,00 Euro pro Auskunft, die Sie für einen gewerblichen Zweck nutzen
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern und kommunale Validierung am 05.11.2015
Stichwörter
EMA, Personensuche, Anschrift, Anschrift ermitteln