Altenhilfe
Beschreibung
Im Rahmen der Altenhilfe erhalten Sie als älterer Mensch vielfältige Informationen und Unterstützung:
- Beratung in allen Lebensfragen,
- Aufzeigen von Hilfsangeboten,
- Angebote in der Ehrenamtsarbeit,
- Aufzeigen von Möglichkeiten der Betätigung,
- Beratung zur Wohnungsanpassung (baulich und finanziell) bei Behinderung,
- Information über Begegnungsstätten.
Hinweise für Uetze: Hilfe zur Pflege
Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung im täglichen Leben Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens – bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben.
Sie wird jedoch nur gewährt, wenn die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.
Dies bedeutet, dass
- die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder
- die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder
- der Pflegebedarf nicht erheblich ist.
Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen:
- Pflegegeld analog SGB XI
- Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
- Beihilfen
- Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten
- Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
- Familienentlastender Dienst
Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:
- Tages-/Nachtpflege
- Kurzzeit- und vollstationäre Pflege
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Sozialhilfegrundantrag
- Nachweis über die aktuellen Unterkunftskosten
- aktueller Wohngeldbescheid
- vollständige Kontoauszüge der letzten sechs Monate
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
- Belege über Versicherungsbeiträge
- Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
- Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes (sofern vorhanden)
- Ggfs. ärztlicher Kurzbericht nach Beratung
Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung im täglichen Leben Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens - bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung - auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben.
Sie wird jedoch nur gewährt, wenn die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.
Dies bedeutet, dass
- die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder
- die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder
- der Pflegebedarf nicht erheblich ist.
Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen:
- Pflegegeld analog SGB XI
- Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
- Beihilfen
- Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten
- Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
- Familienentlastender Dienst
Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:
- Tages-/Nachtpflege
- Kurzzeit- und vollstationäre Pflege
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Sozialhilfegrundantrag
- Nachweis über die aktuellen Unterkunftskosten
- aktueller Wohngeldbescheid
- vollständige Kontoauszüge der letzten sechs Monate
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
- Belege über Versicherungsbeiträge
- Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
- Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes (sofern vorhanden)
- Ggfs. ärztlicher Kurzbericht nach Beratung
Online-Dienst
Kurzantrag Hilfe zur Pflege
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Ansprechpartner sind das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt sowie die Seniorenvertretungen.
Ansprechpartner
50.14 - Team Hilfe zur Pflege - Beratung und Planung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:15 - 12:00 Uhr + 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:15 - 12:00 Uhr Mittwoch: 08:15 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:15 - 12:00 Uhr + 15:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:15 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@region-hannover.de
Weitere Informationen
50.15 - Team Leistungen der Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonsprechzeiten: Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Kontakt
Weitere Informationen
Formulare
Fristen
Hinweise für Uetze: Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege kann erst ab Bekanntwerden des Hilfebedarfes gewährt werden. Bitte wenden Sie sich sofort an das zuständige Sozialamt.
Hilfe zur Pflege kann erst ab Bekanntwerden des Hilfebedarfes gewährt werden. Bitte wenden Sie sich sofort an das zuständige Sozialamt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007