Abbruch Anzeige
Beschreibung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Amt für Bauwesen und Kreisentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag und Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Kontaktperson
Frau B. zur Brügge
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Apen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2400
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: b.zurbruegge@ammerland.de
Herr M. Gerlach
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Bad Zwischenahn
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2370
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: m.gerlach@ammerland.de
Herr C. Schmidtmann
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Edewecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2410
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: c.schmidtmann@ammerland.de
Frau S. Jutrowski
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Rastede
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2390
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: s.jutrowski@ammerland.de
Herr R. Ohlhoff
Zuständig für
- Sonstiges: Stadt Westerstede
Hausanschrift
Fax: 04488 56-2349
Telefon Festnetz: 04488 56-2380
E-Mail: r.ohlhoff@ammerland.de
Frau H. Köhrmann
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Wiefelstede
Hausanschrift
Fax: 04488 56-2349
Telefon Festnetz: 04488 56-2411
E-Mail: h.koehrmann@ammerland.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Abbruch von baulichen Anlagen
Metainformation
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