Beseitigung von Anlagen Genehmigung von Denkmalen, die in der Denkmalliste eingetragen sind

    Abbruch Anzeige

    Beschreibung

    Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


    Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige

    Allgemeine Informationen

    Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), hier §60 Abs.3 NBauO.

    Hierbei gilt:

    - Freistehende Gebäude dürfen ohne vorherige Anzeige abgerissen werden.

    - Wenn ein Teil eines Gebäudes oder ein Hochhaus beseitigt werden soll, muss dies vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.



    Allgemeine Informationen

    Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), hier §60 Abs.3 NBauO.

    Hierbei gilt:

    - Freistehende Gebäude dürfen ohne vorherige Anzeige abgerissen werden.

    - Wenn ein Teil eines Gebäudes oder ein Hochhaus beseitigt werden soll, muss dies vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.



    Online-Dienst

    Bauen - Abbruchanzeige

    ID: L100040_503215520

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige

    Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz (s.u.)

    Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz (s.u.)

    Ansprechpartner

    Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau

    Adresse

    Hausanschrift

    Niedersachsenstr. 2

    49356 Diepholz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 976-4509

    Fax: 05441 976-1758

    E-Mail: fachdienst63@diepholz.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Abteilung 3.1 Hochbau und Stadtplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 1

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Mi.: 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 909-320

    E-Mail: bauamt@stadt-diepholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Diepholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige

    Die Formulare finden sich unten auf dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich ein Tragwerkplaner die Standsicherheit der weiter bestehenden Gebäudeteile bestätigt.

    Die Formulare finden sich unten auf dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich ein Tragwerkplaner die Standsicherheit der weiter bestehenden Gebäudeteile bestätigt.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige

    Nach § 60 Abs. 3 NBauO darf mit dem Abriss erst nach Ablauf eines Monats nach bestätigter Anzeige begonnen werden.

    Nach § 60 Abs. 3 NBauO darf mit dem Abriss erst nach Ablauf eines Monats nach bestätigter Anzeige begonnen werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige

    Wenn die Formulare vollständig sind, fallen gem. Nr. 11.1 der Baugebührenordnung 60,- € pro Anzeige an.

    Wenn die Formulare vollständig sind, fallen gem. Nr. 11.1 der Baugebührenordnung 60,- € pro Anzeige an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 13.08.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Abbruch von baulichen Anlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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