Abbruch Anzeige
Beschreibung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), hier §60 Abs.3 NBauO.
Hierbei gilt:
- Freistehende Gebäude dürfen ohne vorherige Anzeige abgerissen werden.
- Wenn ein Teil eines Gebäudes oder ein Hochhaus beseitigt werden soll, muss dies vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), hier §60 Abs.3 NBauO.
Hierbei gilt:
- Freistehende Gebäude dürfen ohne vorherige Anzeige abgerissen werden.
- Wenn ein Teil eines Gebäudes oder ein Hochhaus beseitigt werden soll, muss dies vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Online-Dienst
Bauen - Abbruchanzeige
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige
Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz (s.u.)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz (s.u.)
Ansprechpartner
Abteilung 3.1 Hochbau und Stadtplanung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. bis Mi.: 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05441 909-320
E-Mail: bauamt@stadt-diepholz.de
Kontaktperson
Frau Tober (Abteilung 3.1 Hochbau und Stadtplanung (Leitung))
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige
Die Formulare finden sich unten auf dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich ein Tragwerkplaner die Standsicherheit der weiter bestehenden Gebäudeteile bestätigt.
Die Formulare finden sich unten auf dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich ein Tragwerkplaner die Standsicherheit der weiter bestehenden Gebäudeteile bestätigt.
Formulare
Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige
Nach § 60 Abs. 3 NBauO darf mit dem Abriss erst nach Ablauf eines Monats nach bestätigter Anzeige begonnen werden.
Nach § 60 Abs. 3 NBauO darf mit dem Abriss erst nach Ablauf eines Monats nach bestätigter Anzeige begonnen werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Diepholz: Abbruch Anzeige
Wenn die Formulare vollständig sind, fallen gem. Nr. 11.1 der Baugebührenordnung 60,- € pro Anzeige an.
Wenn die Formulare vollständig sind, fallen gem. Nr. 11.1 der Baugebührenordnung 60,- € pro Anzeige an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Abbruch von baulichen Anlagen