Abbruch Anzeige
Beschreibung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Der Abbruch von Gebäuden ist in der Regel genehmigungsfrei. Ausgenommen hiervon sind Baudenkmale. Deren Abbruch bedarf immer einer Genehmigung der Behörde für Denkmalschutz.
Anzeigepflichtig ist der Abbruch eines Hochhauses oder Teilabbruch von Gebäuden. Diese Maßnahmen sind vor der Durchführung der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Der Abbruch von Gebäuden ist in der Regel genehmigungsfrei. Ausgenommen hiervon sind Baudenkmale. Deren Abbruch bedarf immer einer Genehmigung der Behörde für Denkmalschutz.
Anzeigepflichtig ist der Abbruch eines Hochhauses oder Teilabbruch von Gebäuden. Diese Maßnahmen sind vor der Durchführung der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Online-Dienst
Abbruchanzeige (gem. § 60 NBauO)
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zuständige Stelle
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Stadt Wunstorf
Fachbereich Bauordnung
Stiftsstr. 8
31515 Wunstorf
Stadt Wunstorf
Fachbereich Bauordnung
Stiftsstr. 8
31515 Wunstorf
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Di,. Do., Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 14:30 - 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-325
Kontaktperson
Herr Mohrhoff
Zuständig für
- Sonstiges: Für Sonderbauten und Denkmäler in allen Ortschaften
E-Mail: Uwe.Mohrhoff@wunstorf.de
Telefon Festnetz: 05031 101-325
Frau Don
Zuständig für
- Sonstiges: Für die Ortschaften Bokeloh, Idensen, Kolenfeld und Mesmerode
E-Mail: Eva-Maria.Don@wunstorf.de
Telefon Festnetz: 05031 101-231
Frau Eberhardt
Zuständig für
- Sonstiges: Für die Ortschaften Großenheidorn und Steinhude
Telefon Festnetz: 05031 101-423
E-Mail: Sandra.Eberhardt@Wunstorf.de
Herr Jäger
Zuständig für
- Sonstiges: Für die Ortschaft Wunstorf
E-Mail: Andreas.Jaeger@wunstorf.de
Telefon Festnetz: 05031 101-261
Frau Kristin Möhring-Schneider
Zuständig für
- Sonstiges: Für die Ortschaften Blumenau, Klein Heidorn und Luthe
E-Mail: Kristin.Moehring-Schneider@wunstorf.de
Telefon Festnetz: 05031 101-241
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Für Ihre Abbruchanzeige müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden. Die Anzeige muss von der Bauherrschaft unterschrieben sein.
Der Anzeige ist eine Erklärung von Sachverständigen beizufügen über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen und Standsicherheit und ein einfacher Lageplan.
Den amtlichen Vordruck zur Abbruchanzeige finden Sie unter Dokumente.
Für Ihre Abbruchanzeige müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden. Die Anzeige muss von der Bauherrschaft unterschrieben sein.
Der Anzeige ist eine Erklärung von Sachverständigen beizufügen über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen und Standsicherheit und ein einfacher Lageplan.
Den amtlichen Vordruck zur Abbruchanzeige finden Sie unter Dokumente.
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Verfahrensablauf
Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige bzw. fordert im Bedarfsfall zur Vervollständigung oder Beseitigung von Mängeln der Anzeige auf. Ist die Anzeige vervollständigt, bzw. Mängel behoben, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde dies dem Antragstellenden.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige bzw. fordert im Bedarfsfall zur Vervollständigung oder Beseitigung von Mängeln der Anzeige auf. Ist die Anzeige vervollständigt, bzw. Mängel behoben, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde dies dem Antragstellenden.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Mit dem Abbruch darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Bestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Mit dem Abbruch darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Bestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt bei Vollständigkeit der Anzeige ca. 14 Tage.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt bei Vollständigkeit der Anzeige ca. 14 Tage.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wunstorf: Abbruch baulicher Anlagen
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an, derzeit beträgt die Gebühr 90,00 €.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an, derzeit beträgt die Gebühr 90,00 €.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Abbruch von baulichen Anlagen