Beseitigung von Anlagen Genehmigung von Denkmalen, die in der Denkmalliste eingetragen sind

    Abbruch Anzeige

    Beschreibung

    Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


    Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

    Der komplette Abbruch von Bausubstanz ist generell baugenehmigungsfrei.

    Die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch nur eines Teiles einer baulichen Anlage muss der Bauaufsichtsbehörde jedoch angezeigt werden, da davon verschiedene baurechtliche und bautechnische Fragestellungen betroffen sein können. Dies betrifft zum Beispiel die Standsicherheit eines verbleibenden Restgebäudes.

    Bei einem Teilabbruch ist eine Anzeige nicht notwendig, wenn der zu beseitigende Teil im Anhang der Niedersächsischen Bauordnung (Anhang NBauO) aufgeführt ist.

    Diese Regelungen finden Sie in § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).

    Voraussetzungen

    Je nach konkretem Einzelfall kann für die Beseitigung einer baulichen Anlage eine weitere Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach Denkmalrecht, Naturschutzrecht oder Abfallrecht - erforderlich sein. Diese müssen Sie einholen, bevor Sie mit der Beseitigung beginnen. Sie müssen sie aber nicht bei der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.

    Um eine Abbruchanzeige einreichen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin oder Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedienen, die oder der in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.

    Darüber hinaus müssen Sie in das Antragsformular im Online-Portal einen Tragwerksplaner einfügen.

    Online-Dienst

    Virtuelles Bauamt

    ID: L100040_537956798

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

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    Allgemeine Öffnungszeiten Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

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    Technisch geändert am 10.06.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

    Für eine Abbruchanzeige müssen Sie einreichen:

    • einen einfachen Lageplan mit Kennzeichnung des vorgesehenen Abbruchs
    • eine Bestätigung durch einen Tragwerksplaner

    Voraussetzungen

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft lediglich, ob alle im Rahmen der Abbruchanzeige notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Sie bestätigt Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn dann den Eingang der vollständigen Abbruchanzeige oder fordert Sie auf, die Unterlagen zu vervollständigen oder eventuelle Mängel der Anzeige zu beseitigen.

    Im Rahmen der Abbruchanzeige erfolgt keine inhaltliche Prüfung, z.B. der Standsicherheit oder ob weitere rechtliche Randbedingungen zu beachten sind.

    Hierfür sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst verantwortlich.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

    Sie erhalten als Bauherrin oder Bauherr eine Bestätigung über die vollständige Abbruchanzeige.

    Haben Sie diese Bestätigung erhalten, dürfen Sie jedoch erst nach Ablauf eines Monats mit den Abbrucharbeiten beginnen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hannover: Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

    Bitte beachten Sie, dass speziell vom Teilabriss von Gebäuden auch andere baurechtliche Themen berührt sein können, zum Bespiel der genehmigungsbedürftige Eingriff in die Führung der Rettungswege des verbleibenden Gebäudes. Dies wird im Rahmen der Abbruchanzeige seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft.

    Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser beraten, ob über die Abbruchanzeige hinaus gegebenenfalls ein Bauantrag auf veränderte Ausführung des Restgebäudes notwendig ist.

    Bitte beachten Sie, dass Sie als Bauherrin oder Bauherr auch die Standsicherheit benachbarter Gebäude prüfen und gewährleisten müssen, wenn diese zum Beispiel mit Ihrem abzureißenden Gebäude oder Gebäudeteil aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Stichwörter

    Abbruch von baulichen Anlagen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de