Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsaufseherin /Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher/Hygienekontrolleur bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Anerkennung als Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur erworben. Hier erfahren Sie mehr zur Berufsanerkennung:

    Beschreibung

    Der Beruf der Hygienekontrolleurin beziehungsweise des Hygienekontrolleurs ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) einreichen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Behörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

    Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie in dem Bundesland als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsausbildungsabschlüsse

    ID: L100040_461806604

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    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 13.12.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Gleichwertigkeitsprüfung sind folgende Unterlagen notwendig:

    • Antragsformular
    • Lebenslauf
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
    • Nachweise sonstiger Qualifikationen
    • Auskunft über einen vielleicht bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen:

    • Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) 

    Für die Berufszulassung sind folgende Unterlagen notwendig:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat mit dem Nachweis der der Deutschkenntnisse der Stufe B2.

    Die Nachweise über die persönliche und gesundheitliche Eignung sowie der Sprachkenntnisse müssen nicht bereits bei Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation gestellt werden.

    Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

    Voraussetzungen

    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur bei der zuständigen Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalte und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten.

    Sollte Ihre Berufsqualifikation nicht mit der niedersächsischen Berufsqualifikation gleichwertig sein, erhalten Sie einen Bescheid mit der Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.

    Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie in der Regel nach 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

    Kosten

    Die Kosten ergeben sich erst aus dem Verwaltungsverfahren.: Gebühr ab 100.0 EUR bis 600.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 16.10.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gesundheitsaufseher, Hygienekontrolleurin, ausländischer Berufsabschluss, Ausbildung, Ausland, Anerkennen, Berufsqualifikation, Anerkennung in Deutschland, Berufsanerkennung, Gesundheitsaufseherin, Hygienekontrolleur

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)