Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten
Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Sie können die Meldung per PFD-Dokument oder über diese Seite online machen.
Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Übersicht der Landesfortbildungen des Hebammenverbands Niedersachsen e.V. kann unter diesem Link aufgerufen werden.
Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Sie können die Meldung per PFD-Dokument oder über diese Seite online machen.
Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Übersicht der Landesfortbildungen des Hebammenverbands Niedersachsen e.V. kann unter diesem Link aufgerufen werden.
Online-Dienste
Hebammen - Änderungs- oder Beendigungsmeldung nach § 7 Abs. 1 NHebG
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Hebammen - Erstmeldung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 NHebG
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Hebammen - Jährliche Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
Ansprechpartner
Gesundheitsamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Tiemann
erforderliche Unterlagen
Kopie des Ausweisdokuments
Kopie der Berufsurkunde
Kopie des Versicherungsnachweises
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten
Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:
- den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (mind. alle drei Jahre und mind. 40 Unterrichtsstunden),
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre),
- Änderungen und die Beendigung der Berufsausübung.
Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:
- den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (mind. alle drei Jahre und mind. 40 Unterrichtsstunden),
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre),
- Änderungen und die Beendigung der Berufsausübung.
Voraussetzungen
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Fristen
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten
Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Das Meldeformular steht unter „Dokumente“ zum Download zur Verfügung. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.
Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Das Meldeformular steht unter „Dokumente“ zum Download zur Verfügung. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.09.2024
Stichwörter
Meldung, Hebammengesetz