Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf Entgegennahme

    Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs

    Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten

    Allgemeine Informationen

    Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Sie können die Meldung per PFD-Dokument oder über diese Seite online machen.

    Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

    Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Übersicht der Landesfortbildungen des Hebammenverbands Niedersachsen e.V. kann unter diesem Link aufgerufen werden.

    Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Sie können die Meldung per PFD-Dokument oder über diese Seite online machen.

    Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

    Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Übersicht der Landesfortbildungen des Hebammenverbands Niedersachsen e.V. kann unter diesem Link aufgerufen werden.



    Online-Dienste

    Hebammen - Änderungs- oder Beendigungsmeldung nach § 7 Abs. 1 NHebG

    ID: L100040_583911473

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    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Hebammen - Erstmeldung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 NHebG

    ID: L100040_583911474

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    Technisch erstellt am 08.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Hebammen - Jährliche Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG

    ID: L100040_583911475

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    Technisch erstellt am 08.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 4

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-5209

    Fax: 04761 983-5249

    E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Kopie des Ausweisdokuments

    Kopie der Berufsurkunde

    Kopie des Versicherungsnachweises

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten

    Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

    1. den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen,
    2. das Geburtsdatum,
    3. die Beschäftigungsart,
    4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
    5. die Bereiche, in denen sie tätig sind,
    6. die Anschrift(en), unter der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
    7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
    8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (mind. alle drei Jahre und mind. 40 Unterrichtsstunden),
    9. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
    10. die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
    11. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre),
    12. Änderungen und die Beendigung der Berufsausübung.

    Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

    1. den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen,
    2. das Geburtsdatum,
    3. die Beschäftigungsart,
    4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
    5. die Bereiche, in denen sie tätig sind,
    6. die Anschrift(en), unter der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
    7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
    8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (mind. alle drei Jahre und mind. 40 Unterrichtsstunden),
    9. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
    10. die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
    11. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre),
    12. Änderungen und die Beendigung der Berufsausübung.

    Voraussetzungen

    Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

    • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
    • das Geburtsdatum,
    • die Beschäftigungsart,
    • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
    • die Bereiche, in denen sie tätig sind,
    • die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
    • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
    • den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
    • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
    • die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
    • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
    • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten

    Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004

    Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll

    Fristen

    Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten

    Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Das Meldeformular steht unter „Dokumente“ zum Download zur Verfügung. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

    Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Das Meldeformular steht unter „Dokumente“ zum Download zur Verfügung. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.09.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Meldung, Hebammengesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)