• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung

Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.

Beschreibung

Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.

zuständige Stelle

Insolvenzgerichte am Amtsgericht

Zuständigkeit

Insolvenzgerichte am Amtsgericht

Ansprechpartner

Amtsgericht Celle

Adresse

Hausanschrift

Mühlenstrasse 8

29221 Celle

Postanschrift

Postfach 1104

29201 Celle

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Kontakt

Telefon Festnetz: 05141 206-0

Fax: 05141 206-757

E-Mail: AGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 08.03.2010

Technisch geändert am 10.02.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

formloser Antrag

Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen

Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.

Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.

Verfahrensablauf

Die Negativbescheinigung können Sie  schriftlich bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.

Nutzen Sie gegebenenfalls die verfügbaren Formulare des Insolvenzgerichts.

Kosten

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 05.08.2024

Version

Technisch erstellt am 07.08.2024

Technisch geändert am 19.02.2025

Stichwörter

Auszug aus dem Konkursregister, Negativauskunft, Schuldenauskunft, Insolvenzauskunft, Auszug aus dem Insolvenzregister, Negativbescheinigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017