Übertragung der Bergbaubewilligung beantragen

    Wenn Sie die bergbauliche Bewilligung an eine dritte Person übertragen wollen, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Mit einer bergrechtlichen Bewilligung dürfen Sie als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen.

    Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.

    Wenn Sie oder Ihr Betrieb eine bergbauliche Bewilligung zum Aufsuchen von Bodenschätzen haben, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie  (LBEG)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise:

    • Kaufvertrag
    • Vorlage von Handelsregisterauszügen
    • Nachweis, dass Sie für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten die erforderlichen Mittel aufbringen können

    Voraussetzungen

    • Sie haben nachzuweisen, dass der Dritte, auf den die Bewilligung ganz oder teilweise übertragen werden soll
    • die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzt
    • die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Gewinnung bereitstellen kann
    • die planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet wird
    • keine Bodenschätze beeinträchtigt, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ​​​​​​Es ist direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Übertragung Ihrer Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

    Übertragung einer Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ beantragen:

    • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
      • Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
    • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

    Übertragung einer Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:

    • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
    • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.

    Weitere Verfahrensschritte:

    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
    • Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
    • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 50 Jahre (Die Dauer einer Bewilligung richtet sich maßgeblich nach dem Bodenschatz und dem prognostizierten Vorkommen. Bewilligungen werden für einen befristeten Zeitraum erteilt, der für die Durchführung der geplanten Gewinnung angemessen sein muss. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Wenn Sie mit der Gewinnung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Bewilligung beginnen, kann die Bewilligung widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Gewinnungsarbeiten länger als 3 Jahre unterbrechen.)

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen (Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.)

    Kosten

    Das Kassenzeichen ist anzugeben: Gebühr ab 136.0 EUR bis 680.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie  (LBEG) am 01.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 30.04.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Technisch geändert am 14.06.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Fördern, Abgrabung, bergrechtliche Bewilligung, Fundpunkt, Bergbaugenehmigung, Förderung, bergfrei, bergfreie Bodenschätze, Rohstoffe, Ausbeuten, Bodenschatz, Übernahme, Abbau, Berechtsame, Schürfen, Bergbau, Ausgebeutet, Lagerstätte, Übertragung, Markscheide, Schürfrechte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)