• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Antrag auf Eichung Entgegennahme

Eichung beantragen

Wenn Sie Messgeräte geeicht haben möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Beschreibung

Wenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.

Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.

Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.

Online-Dienst

Eichung beantragen

ID: L100040_547098124

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Version

Technisch erstellt am 06.05.2024

Technisch geändert am 20.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Ansprechpartner

Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN)

Adresse

Hausanschrift

Goethestraße 44

30169 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 1266-0

Fax: 0511 1266-300

E-Mail: poststelle@men.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 21.01.2010

Technisch geändert am 22.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Voraussetzungen

Die Messgeräte müssen in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes fallen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen Eichantrag.
  • Der Eichantrag kann telefonisch, schriftlich oder über das Portal der Eichbehörden eingereicht werden.
  • Die Eichbehörde wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Bei bestandener Prüfung erhält das Messgerät ein Eichkennzeichen.

Fristen

Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch

Eichfrist nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Messgeräteart.

Kosten

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) am 24.04.2024

Version

Technisch geändert am 30.04.2024

Stichwörter

Prüfung Messgerät, Eichung beantragen, Eichung anmelden, Eichamt, Eichung, hoheitliche Aufgaben, Eichung Messgeräte, Eichantrag, Eichpflicht

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de