Antrag auf Eichung Entgegennahme

    Eichung beantragen

    Wenn Sie Messgeräte geeicht haben möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.

    Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.

    Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.

    Online-Dienst

    Eichung beantragen

    ID: L100040_547098124

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Goethestraße 44

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 1266-0

    Fax: 0511 1266-300

    E-Mail: poststelle@men.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Die Messgeräte müssen in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes fallen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie einen Eichantrag.
    • Der Eichantrag kann telefonisch, schriftlich oder über das Portal der Eichbehörden eingereicht werden.
    • Die Eichbehörde wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.
    • Bei bestandener Prüfung erhält das Messgerät ein Eichkennzeichen.

    Fristen

    Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch

    Eichfrist nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Messgeräteart.

    Kosten

    Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) am 24.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Eichung beantragen, hoheitliche Aufgaben, Prüfung Messgerät, Eichung, Eichpflicht, Eichung anmelden, Eichung Messgeräte, Eichamt, Eichantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de