Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag

    Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Kinderzuschlag (BKGG) besteht

    Wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten, können Sie oder Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket empfangen. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung.

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Der Kinderzuschlag zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

    Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Hinweise für Delmenhorst: Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Kinderzuschlag besteht

    Zuständigkeit

    An das örtlich zuständige Sozialamt

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Delmenhorst - Familien- und Kinderservicebüro

    Beschreibung

    Das Familien- und Kinderservicebüro ist Anlaufstelle für Familien im Bereich der Kindertagesbetreuung. Es bietet Beratung, Unterstützung und Vermittlung aus einer Hand. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren über Angebot und Lage der örtlichen Kindertagesstätten und sind bei der Suche nach einem Betreuungsplatz behilflich. Die Plätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagesstätten werden im Familien- und Kinderservicebüro zentral vergeben. Hier werden Tagesmütter und Tagesväter vermittelt und individuelle und flexible Betreuungsangebote erstellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie über die Kosten und über mögliche Zuschüsse.

    Das Familien- und Kinderservicebüro hat zwei verlässliche Tagespflegestellen eingerichtet, in denen jeweils zwei Plätze für Notfälle frei gehalten werden. Hier kann Ihr Kind bei Erkrankung oder Ausfall Ihrer Tagesmutter kurzfristig betreut werden.

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüfen Tagespflegepersonen auf ihre Eignung und Qualifikation. In Kooperation mit der Evangelischen Familienbildungsstätte werden alle Tagesmütter und Tagesväter in einem 160 Stunden umfassenden Curriculum nach den bundeseinheitlichen Qualitätsstandards des Deutschen Jugendinstituts qualifiziert und auf Ihre Aufgabe vorbereitet. Auch die fortlaufende Weiterbildung der Tagespflegepersonen wird gefördert und überwacht.

    Das Familien- und Kinderservicebüro bietet in den Oster-, Sommer- und Herbstferien eine Betreuung während der Ferien an.

    Eine Mitarbeiterin sucht im Rahmen eines Besuchsdienstes Eltern mit Neugeborenen zu Hause auf und überreicht bei dem angekündigten Besuch neben einem Präsent umfangreiches Informationsmaterial. Die Mitarbeiterin nimmt sich Zeit - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten.

    Das Familien- und Kinderservicebüro ist Anlaufstelle für den Sonderfonds "Dabeisein" der Stiftung "Familie in Not" und berät über Zuschussmöglichkeiten. Anträge werden an das Land weitergeleitet.

    Familien, die Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylberwerberleistungsgestz erhalten, können hier einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket stellen.

    Adoptionsbewerber werden im Familien- und Kinderservicebüro auf ihre Eignung überprüft und Adoptivkinder in neue Familien vermittelt.

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.30 bis 12 Uhr Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr Freitag: 8.30 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04221 992900

    E-Mail: familienservicebuero@delmenhorst.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
      • erhalten den Kinderzuschlag
      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
    • Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, Anfechtungsklage
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Fristen

    Anhörungsfrist: 0 bis 12 Monate

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 25.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Bildungsförderung, Nachhilfe, Musikschule, Geringverdiener, Mittagessen, Bildungspaket, Ausstattung, KITA, Bildung, Freizeit, Bildungs- und Teilhabepaket, Lernförderung, Sportverein, Fahrtkosten, Schulausstattung, Schulbedarf, Kindergeld, Kinderzuschlag, Babyschwimmen, Klassenfahrt, Ausflüge, Jugendmusikschule, Mittagsverpflegung, Kultur, Schulmaterial

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English