Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht
Wenn Sie Wohngeld beziehen, können Sie oder Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung
Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Beschreibung
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Das Wohngeld zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Hinweise für Delmenhorst: Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Im Regelfall an das Sozialamt oder die Wohngeldstelle
Ansprechpartner
Familien- und Kinderservicebüro
Beschreibung
Das Familien- und Kinderservicebüro ist Anlaufstelle für Familien im Bereich der Kindertagesbetreuung. Es bietet Beratung, Unterstützung und Vermittlung aus einer Hand. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren über Angebot und Lage der örtlichen Kindertagesstätten und sind bei der Suche nach einem Betreuungsplatz behilflich. Die Plätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagesstätten werden im Familien- und Kinderservicebüro zentral vergeben. Hier werden Tagesmütter und Tagesväter vermittelt und individuelle und flexible Betreuungsangebote erstellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie über die Kosten und über mögliche Zuschüsse.
Das Familien- und Kinderservicebüro hat zwei verlässliche Tagespflegestellen eingerichtet, in denen jeweils zwei Plätze für Notfälle frei gehalten werden. Hier kann Ihr Kind bei Erkrankung oder Ausfall Ihrer Tagesmutter kurzfristig betreut werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüfen Tagespflegepersonen auf ihre Eignung und Qualifikation. In Kooperation mit der Evangelischen Familienbildungsstätte werden alle Tagesmütter und Tagesväter in einem 160 Stunden umfassenden Curriculum nach den bundeseinheitlichen Qualitätsstandards des Deutschen Jugendinstituts qualifiziert und auf Ihre Aufgabe vorbereitet. Auch die fortlaufende Weiterbildung der Tagespflegepersonen wird gefördert und überwacht.
Das Familien- und Kinderservicebüro bietet in den Oster-, Sommer- und Herbstferien eine Betreuung während der Ferien an.
Eine Mitarbeiterin sucht im Rahmen eines Besuchsdienstes Eltern mit Neugeborenen zu Hause auf und überreicht bei dem angekündigten Besuch neben einem Präsent umfangreiches Informationsmaterial. Die Mitarbeiterin nimmt sich Zeit - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten.
Das Familien- und Kinderservicebüro ist Anlaufstelle für den Sonderfonds "Dabeisein" der Stiftung "Familie in Not" und berät über Zuschussmöglichkeiten. Anträge werden an das Land weitergeleitet.
Familien, die Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylberwerberleistungsgestz erhalten, können hier einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket stellen.
Adoptionsbewerber werden im Familien- und Kinderservicebüro auf ihre Eignung überprüft und Adoptivkinder in neue Familien vermittelt.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8.30 bis 12 Uhr Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr Freitag: 8.30 bis 12 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04221 992900
Voraussetzungen
- Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten Wohngeld
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
- Auch wenn Sie zwischen 14 und 27 Jahren alt sind, Wohngeld erhalten und im Rahmen Ihrer beruflichen Ausbildung nicht ausreichend bezahlt werden, haben Sie einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
- Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
- Persönlicher Schulbedarf
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
- Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
- außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (im Regelfall Sozialamt oder Wohngeldstelle) oder über das Online-Portal.
Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (im Regelfall Sozialamt oder Wohngeldstelle) oder über das Online-Portal ein.
Fristen
Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 25.03.2024
Stichwörter
Schule, Musikschule, Geringverdiener, Freizeit, Jugendmusikschule, Babyschwimmen, Bildung, Schulbedarf, Fahrtkosten, Ausstattung, Klassenfahrt, Bildungspaket, Mittagsverpflegung, Ausflüge, Mittagessen, KITA, Lernförderung, Kindergeld, Nachhilfe, Schulausstattung, Bildungs- und Teilhabepaket, Kultur, Bildungsförderung, Schülerbeförderung
Metainformation
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