Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), EWR oder der Schweiz beantragen
Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt" für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt" in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
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Zuständigkeit
Die Landesärztekammern (hier: Ärztekammer Niedersachsen)
Ansprechpunkt: Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1 01
30001 Hannover
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
- schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
- Konformitätsbescheinigung
oder
- Nachweis, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf ausgeübt haben.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
- Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung"). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Dafür müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt in dem Beruf gearbeitet haben.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, wird Ihre Ausbildung individuell überprüft. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:
- Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt" für Ihre Spezialisierung führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 27.03.2024
Stichwörter
Gefäßchirurgie, Pathologie, Innere Medizin Pneumologie, Innere Medizin Rheumatologie, Anerkennung, Allgemeinmedizin, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Pharmakologie und Toxikologie, Humangenetik, Neuropathologie, Innere Medizin Angiologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Facharzt, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Allgemeinchirurgie, Ärztin, Psychiatrie und Psychotherapie, Klinische Pharmakologie, Biochemie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Transfusionsmedizin, Thoraxchirurgie, Innere Medizin, Augenheilkunde, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Radiologie, Physikalische/Rehabilitative Medizin, Urologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin Gastroenterologie, Innere Medizin Kardiologie, Psychosomatische Medizin Psychotherapie, Herzchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie, Innere Medizin Nephrologie, Rechtsmedizin, Anästhesiologie, Physiologie, Berufsausübung, Anatomie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Arbeitsmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie, Arzt, Laboratoriumsmedizin, Drittstaat, Strahlentherapie, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie, Fachärztin, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendmedizin, Ärztekammer, Nuklearmedizin, Phoniatrie und Pädaudiologie, Erlaubnis