• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.

Beschreibung

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Adresse

Hausanschrift

Stilleweg 2

30655 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 643-0

Fax: +49 511 643-2304

E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 01.12.2011

Technisch geändert am 05.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld

Adresse

Postanschrift

An der Marktkirche 9

38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

Kontakt

Telefon Festnetz: 05323 9612-200

Version

Technisch erstellt am 19.09.2022

Technisch geändert am 22.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

Adresse

Hausanschrift

Im Werder 9

29221 Celle

Kontakt

Telefon Festnetz: 05141 755-0

Fax: 05141 755-88

E-Mail: poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Das Anzeigeverfahren setzt eine schriftliche oder elektronische Anzeige voraus. Dieser sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

  • Erforderlichen Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Verfahrensablauf

Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Behörde schriftlich oder gegebenenfalls mit Hilfe der Webanwendung ELiA an.
  • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats
  • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
  • Bei störfallrelevanten Änderungen muss die Behörde innerhalb von zwei Monaten prüfen und entscheiden.

Fristen

Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.

Bearbeitungsdauer

1 Monat (Bei einer störfallrelevanten Änderung dauert die Bearbeitung 2 Monate.)

Kosten

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 900 Euro. 

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.

In einigen Bundesländern steht Ihnen für die Antragsstellung kostenfrei die Anwendung ELiA zur Verfügung.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 23.02.2024

Version

Technisch erstellt am 27.02.2024

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Anlage ändern, Anlage, genehmigungsbedürftige Anlage, BImSchG, Änderung einer Anlage, Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024