Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis BewilligungOnline erledigen

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

    Beschreibung

    Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.

    Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Zum 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft getreten. Das FEG bietet unter anderem ausländischen Fachkräften aus sogenannten Drittstaaten (Länder, die nicht Teil der Europäischen Union sind) ein durch gesetzlich festgeschriebene Fristen beschleunigtes Einreiseverfahren an.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann sowohl für Fachkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation oder ausländischem akademischen Abschluss, als auch für Auszubildende beantragt werden.

    Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach entsprechender Beratung sowie Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Dokumente direkt im Ausländerbüro beantragen. Gegen Zahlung einer Gebühr schließt der Arbeitgeber hierzu eine Vereinbarung mit dem Ausländerbüro ab, in der einzelfallbezogen insbesondere der Ablauf des Verfahrens, die Verantwortlichkeiten und Erledigungsfristen sowie die beizubringenden Unterlagen und Dokumente beschrieben werden.

    Das Ausländerbüro agiert in der Folge als zentraler Verfahrensvermittler zwischen dem bevollmächtigten Arbeitgeber und den übrigen Verfahrensbeteiligten (zuständige Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit sowie zuständige deutsche Auslandsvertretung).

    Online-Dienst

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren online beantragen

    ID: L100040_540313341

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

    Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Frau Buchweitz
    Telefon: 0441 235-2860
    E-Mail: auslaenderbuero[at]stadt-oldenburg.de

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Ausländerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3181

    E-Mail: auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Ausländerbüro ist für Ausländerangelegenheiten und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig.

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und ggfls. Nachweis über die Unterbevollmächtigung
    • Pass oder Passersatz der Fachkraft
    • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
    • Ggfls. Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
    • Ggfls. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
    • Ggfls.: Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
    • Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

    Soweit erforderlich, leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:

    • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
    • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
    • Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
    • Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
    • Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.

    Soweit erforderlich, holt die zuständige Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen. (siehe unter "Weiterführende Informationen")

    Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

    • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
    • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter "Weiterführende Informationen")

    Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

    • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte   Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung  jeweils als einfache Kopie
    • Soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1

    Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

    • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder

    Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von  der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
    • Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)

    Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (z.B. zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)

    • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" siehe unter "weiterführende Informationen")
    • Es wurde noch kein Visum Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
    • Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.

    Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

    Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für Fachkräfte mit Drittstaatsangehörigkeit beantragt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Fachkraft noch im Ausland befindet.

    Es muss eine qualifizierte Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt sein. Eine qualifizierte Beschäftigung setzt eine Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren voraus.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann auch für die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung, für Forschungstätigkeiten, Berufskraftfahrer, IT-Spezialisten oder Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen genutzt werden.

    Es umfasst ebenfalls die Einreise von Familienangehörigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 81a AufenthG

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Verfahrensablauf

    • Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
    • Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen, soweit keine zentrale Ausländerbehörde in Ihrem Bundesland eingerichtet wurde
    • Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Eine Mustervollmacht finden Sie unter "weiterführende Informationen"
    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.

    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.

    • Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.  Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren iHv 411 Euro zu entrichten.
    • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderliche Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollen noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
    • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundagentur für Arbeit, stimmt die Ausländerbehörde der Visumserteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
    • Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
    • Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Der Antrag auf die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren kann online oder schriftlich per E-Mail an auslaenderbuero[at]stadt-oldenburg.de oder per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg) gestellt werden.

    Das Online-Antragsformular führt Sie komfortabel durch die Antragstellung. Der schriftliche Antrag erfolgt formlos.

    Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bevollmächtigt die Fachkraft den zukünftigen Arbeitgeber.

    Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit dem Ausländerbüro eine entsprechende Vereinbarung ab.

    Das Ausländerbüro berät den Arbeitgeber über das Verfahren sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen und leitet die erforderlichen Schritte ein.

    Weitere Schritte können zum Beispiel das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation, das Verfahren zur Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, die Beantragung einer erforderlichen Berufserlaubnis und die Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung sein.

    Während des Verfahrens informiert das Ausländerbüro den Arbeitgeber unverzüglich über die Ergebnisse der einzelnen Schritte und die gegebenenfalls nachzureichenden Unterlagen.

    Nach Abschluss der einzelnen Schritte prüft das Ausländerbüro die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt das Ausländerbüro die Vorabzustimmung zum Visum.

    Mithilfe der Vorabzustimmung beantragt die Fachkraft das Einreisevisum bei der zuständigen Auslandsvertretung.

    Fristen

    Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Das Ausländerbüro fungiert für den Arbeitgeber als zentraler Ansprechpartner. Das Ausländerbüro leitet alle weiteren Verfahrensschritte ein, beteiligt die weiteren Akteure und koordiniert das Verfahren.

    Zudem wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren durch gesetzlich festgelegte Fristen beschleunigt.

    Bearbeitungsdauer

    Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

     liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung .

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Für die Berufsanerkennung beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate ab Vorlage der vollständigen Unterlagen. In besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. Hierüber entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle für die Berufsanerkennung.

    Die Bearbeitungsfrist für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung beträgt eine Woche.

    Im Visumverfahren wird bei Vorlage der Vorabzustimmung bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen ein Termin zur Beantragung des Visums zur Verfügung gestellt. Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen trifft die zuständige Auslandsvertretung innerhalb weiterer drei Wochen eine Entscheidung über das Visum.

    Kosten

    Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro.

    Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.

    Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beim Ausländerbüro wird nach Abschluss der Vereinbarung eine Gebühr von 411 Euro erhoben.

    Weitere Kosten können unter anderem anfallen für:

    • das Ausstellen von Urkunden,
    • die Echtheitsprüfung von Urkunden,
    • das Übersetzen von Unterlagen und Urkunden,
    • das Anfertigen von Beglaubigungen von Kopien,
    • die Beantragung des Visums bei der zuständigen Auslandsvertretung,
    • die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Für weitere Informationen besuchen Sie auch gern die Internetseite der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland "Make it in Germany".

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (make-it-in-germany.com)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 17.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Stichwörter

    Familiennachzug, Vereinbarung, Visumverfahren, Bevollmächtigung, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Vorabzustimmung, Auslandsvertretung, Fachkräfte, Bundesagentur für Arbeit, Einreise, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitgeber, Anerkennungsverfahren, Einwanderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de