Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Die Beschäftigung von Personen, welche mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein könnten, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Beschreibung
Sie beabsichtigen die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler bei der die Tätigkeit zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Kalenderjahr führen kann?
In diesem Fall müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde spätestens schriftlich anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304
Internet
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
- Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
- Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Voraussetzungen
Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn
1. eine der Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Rechtshilfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.
Verfahrensablauf
- Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
- Abschließend schickt Ihnen die zuständige Behörde einen Kostenbescheid zu.
Kosten
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 27.11.2023
Stichwörter
Beschäftigung, Anzeigebedürftige Beschäftigung, Beschäftigte Person, Strahlenschutz, mit fremder Röntgeneinrichtung, mit fremdem Störstrahler