Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen
Wenn Sie beabsichtigen, einen Störstrahler in Betrieb zu nehmen oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vorzunehmen, muss dies von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Beschreibung
Sie beabsichtigen einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten wesentlich abzuändern?
Diese Vorhaben sind genehmigungspflichtig. Hierfür müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Genehmigungsantrag stellen und die zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die zuständige Strahlenschutzbehörde prüft Ihren Antrag, ob dieser die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304
Internet
erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen des Betriebs oder der wesentlichen Änderung eines Störstrahlers sind:
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,
Voraussetzungen
Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
- gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
- gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
- es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Verfahrensablauf
Sie senden den Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs eines Störstrahlers an die zuständige Behörde. Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Nach Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.
Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 23.10.2023
Stichwörter
Störstrahler Änderung, Störstrahler Genehmigung, Störstrahler Antrag, Störstrahler, Störstrahler anmelden