Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen

    Wenn Sie beabsichtigen, einen Störstrahler in Betrieb zu nehmen oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vorzunehmen, muss dies von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    Beschreibung

    Sie beabsichtigen einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten wesentlich abzuändern?

    Diese Vorhaben sind genehmigungspflichtig. Hierfür müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Genehmigungsantrag stellen und die zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Die zuständige Strahlenschutzbehörde prüft Ihren Antrag, ob dieser die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig

    Kontakt

    Fax: +49 531 35476-333

    Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen des Betriebs oder der wesentlichen Änderung eines Störstrahlers sind:

    1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

    2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

     a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

     b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

    3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

    4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, 

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

    1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
    2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
    3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
    5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
    6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
    7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
    8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Sie senden den Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs eines Störstrahlers an die zuständige Behörde. Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Nach Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

    Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand, beträgt jedoch mindestens 250 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 23.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2023

    Stichwörter

    Störstrahler Antrag, Störstrahler Genehmigung, Störstrahler Änderung, Störstrahler, Störstrahler anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English