• Osnabrück (Niedersachsen)
Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

Beschreibung

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:

  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

Online-Dienst

Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder

ID: L100040_524651337

Beschreibung

Sammelentsorgung durch zugelassenen Einsammler, wenn Voraus-setzungen gem. § 9 Nachweisverordnung (NachwV) erfüllt sind und ein gültiger Sammelentsorgungsnachweis für das jeweilige Ein-sammlungsgebiet vorliegt.

Online erledigen

Zahlungsweise

  • Überweisung

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Version

Technisch erstellt am 08.11.2023

Technisch geändert am 20.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

Hinweise für Niedersachsen: Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

erforderliche Unterlagen

In elektronischer Form:

  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbetrieb
    • EMAS-Zertifizierung
    • Freistellung durch die Behörde
  • Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch möglich gemäß Rechtsbehelf im Landesrechtlichen Bescheid der NGS.

Hinweise für Niedersachsen: Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Widerspruch möglich gemäß Rechtsbehelf im Landesrechtlichen Bescheid der NGS.

Verfahrensablauf

  • Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Fristen

Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.

1 bis 4 Wochen

Hinweise für Niedersachsen: Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.

1 bis 4 Wochen

Kosten

Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage

Hinweise für Niedersachsen: Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage

Weitere Informationen

Unterstützende Institutionen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 30.10.2023

Version

Technisch erstellt am 07.11.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Freistellung von Bestätigungspflicht, Abfallentsorger, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Sammler, Privilegierter Abfallentsorger, Privilegierung EMAS-Register, Entsorgung ohne Bestätigung, Erzeuger, Abfallerzeuger, Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger, Ausnahme EntsorgungsnachweisEntsorger, Entsorgungsanlage, Sammelentsorgungsnachweis, Nachweiserklärung, Abfallsammler

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024