Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

    Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

    Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

    Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

    Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:

    • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
    • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
    • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.

    Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

    Online-Dienst

    Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder

    ID: L100040_524651337

    Beschreibung

    Sammelentsorgung durch zugelassenen Einsammler, wenn Voraus-setzungen gem. § 9 Nachweisverordnung (NachwV) erfüllt sind und ein gültiger Sammelentsorgungsnachweis für das jeweilige Ein-sammlungsgebiet vorliegt.

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    • Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Alexanderstr. 4/5

    30159 Hannover

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In elektronischer Form:

    • Deckblatt (DEN)
    • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
    • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

    Voraussetzungen

    • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
    • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
    • Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
      • Entsorgungsfachbetrieb
      • EMAS-Zertifizierung
      • Freistellung durch die Behörde
    • Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch möglich gemäß Rechtsbehelf im Landesrechtlichen Bescheid der NGS.

    Verfahrensablauf

    • Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
    • Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
    • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Fristen

    Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 30.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Ausnahme EntsorgungsnachweisEntsorger, Sammelentsorgungsnachweis, Abfallentsorger, Privilegierter Abfallentsorger, Nachweiserklärung, Sammler, Abfallerzeuger, Entsorgungsanlage, Freistellung von Bestätigungspflicht, Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger, Entsorgung ohne Bestätigung, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Abfallsammler, Privilegierung EMAS-Register, Erzeuger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English