Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung

    Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

    Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

    Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
    • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
    • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Johann-Domann-Straße 2

    49080 Osnabrück

    Kontakt

    Fax: 0541 503-501

    Telefon Festnetz: 0541 503-500

    E-Mail: poststelle@gaa-os.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen

    Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

    • Antrag

    Voraussetzungen

    • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
    • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
    • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
      • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen. Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.

    Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.

    Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    7 Monate

    3 Monate (für das vereinfachte Verfahren)

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig von den Errichtungskosten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 25.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz, Anlagen, Zusätzliche Anlage, Anlagenteile, Teilanlage, immissionsschutzrechtlich, Betrieb eines Anlagenteils, Teilgenehmigung, Genehmigungsverfahren, Gegenstand, Neugenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de