Betreuungsvereine Anerkennung
Die Anerkennung als Betreuungsverein ist Voraussetzung für die Gewährung einer Landeszuwendung für Betreuungsvereine.
Beschreibung
Ein eingetragener Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Betreuungsverein ergeben sich aus § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) i.V.m. § 3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR).
Der Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er u. a. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, betreuungsrechtliche Fragen, Betreuungs- und Patientenverfügungen informiert, sowie sich um die Gewinnung ehrenamtlicher BetreuerInnen bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät.
Zudem hat der Verein eine ausreichende Anzahl an MitarbeiterInnen zu beschäftigten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden, einen Erfahrungsaustausch zwischen ihnen zu ermöglichen und sie gegen Schäden zu versichern.
Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 15, 16 BtOG sowie § 3 Nds. AGBtR.
Die Anerkennung als Betreuungsverein ist eine der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer etwaigen Landeszuwendung.
Zuständig für die Anerkennung von Betreuungsvereinen mit Sitz und überwiegendem Tätigkeitsbereich in Niedersachsen ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Nds. AGBtR die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg.
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Betreuungsverein Anerkennung
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Vereinssatzung
2. Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Vollmachten: Für die Anerkennung als Betreuungsverein kommen nur rechtsfähige Vereine, also „eingetragene Vereine“ im Sinne der §§ 21 ff. BGB in Betracht (vgl. § 14 BtOG). Die Anerkennung als Betreuungsverein benötigt jeder Verein, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Vereinsbetreuerinnen und -betreuer bestellen lässt oder selbst als Verein Betreuungen übernehmen will.
3. Versicherungsnachweis durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice.
4. Bescheinigung des Finanzamtes zur Gemeinnützigkeit: Der Verein muss mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen (gem. 14 BtOG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Nds. AGBtR).
5. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Zeugnisse bzw. Urkunden und Arbeitsverträge: In der Regel wird es als ausreichend angesehen, wenn zwei hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter tätig sind und sie gemeinsam mindestens eine Vollzeitstelle wahrnehmen. Der Betreuungsverein muss sicherstellen, dass nach § 1816 Abs. 6 BGB Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtungen, in welcher eine betreute Person untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen, nicht über den Betreuungsverein mit der Betreuung beauftragt werden. Besondere Anforderungen werden an die Person(en) gestellt, die für die fachliche Leitung des Betreuungsvereins und die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig ist/sind. Geeignet für die Aufgaben gem. §§ 15, 16 BtOG ist eine Person, wenn sie über einen Fachhochschulabschluss, insbesondere der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt. Maßgebend ist hier die aktuelle Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen, Erl. d. MJ vom 13. März 2020 (Nds. MBl., S. 408).
6. Darstellung des Wirkungsbereiches (Landkreis, kreisfreie Stadt, Amtsgerichtsbezirk): Der Bereich, in dem die Querschnittsarbeit geleistet werden soll, ist räumlich abzugrenzen und mit der örtlich zuständigen Betreuungsstelle abzustimmen. Eine landesweite Anerkennung wird nicht erteilt. Eine spätere Änderung oder Erweiterung des Wirkungsbereiches ist unter Beteiligung der örtlich zuständigen Betreuungsstelle möglich.
7. Nachweis eines Kontrollsystems zur Wahrnehmung der Aufsichtspflichten (vgl. Formular auf der Homepage).
8. Finanzierungsplan zur Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Ein Betreuungsverein darf aufgrund seiner sozialen Verantwortung, die geprägt ist vom Bedürfnis nach einer tragfähigen und dauerhaften Beziehung zwischen den jeweils Betreuten und ihren individuellen Betreuerinnen und Betreuern, nur dann anerkannt werden, wenn er im Antragsverfahren und danach jährlich nachweist, dass sein Engagement auf Dauer angelegt ist und er über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, das System aus haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dauerhaft aufrechtzuerhalten und insbesondere zu finanzieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Nds. AGBtR).
9. Ausführliche Konzeption zur Tätigkeit als Betreuungsverein mit Darstellung der Querschnittsarbeit sowie der vorgesehenen Weiterbildungsmöglichkeiten für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine mögliche jährliche Fortschreibung der Konzeption soll hierbei bereits berücksichtigt werden.
10. Verpflichtungserklärung zu folgenden Punkten:
Die Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts, einzureichen bis zum 30.06. eines jeden Folgejahres. Ein standardisierter Vordruck ist auf der Homepage der Landesbetreuungsstelle eingestellt. Für das erste Jahr nach der Anerkennung behält sich die Landesbetreuungsstelle vor, im Anerkennungsbescheid gesonderte Regelungen für den ersten Bericht festzulegen.
Die Verpflichtung zur planmäßigen Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, zum Abschluss von Vereinbarungen über eine Begleitung und Unterstützung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, § 15 Abs. 1 Nr. 4 BtOG, sowie zur Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BtOG sowie die Durchführung regelmäßiger Erfahrungsaustausche zwischen den haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betreuungsvereines.
Die planmäßige Information über Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG.
Die Anpassung des Versicherungsschutzes.
Die Pflicht zur Information der Landesbetreuungsstelle bei Personalwechseln, Satzungsänderungen, Vorstandswechseln oder anderen Entwicklungen, die Eintragungen im Vereinsregister erforderlich machen.
Die Gewährung eines Einblicks in den Gesamthaushalt und die Kassenlage durch die Landesbetreuungsstelle.
Voraussetzungen
In Niedersachsen gelten über die Regelungen des § 14 BtOG und 3 Nds. AGBtR folgende weitere Voraussetzungen:
- Die zu betreuenden Personen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGBtR).
- Es ist ein formloser Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein zu stellen. Der Antrag ist von der/dem bzw. den Vertretungsberechtigten des Vereins zu unterschreiben.
- Für die sachgerechte Beurteilung des Anerkennungsantrages holt die Landesbetreuungsstelle eine Stellungnahme der zuständigen örtlichen Betreuungsstelle (kreisfreie Stadt, Landkreis oder Region Hannover) ein. Hierbei stehen die Querschnittsarbeit und deren Sicherstellung im Vordergrund. Bewertet werden z.B. die derzeitige Versorgungslage, künftige Planungen.
Es wird daher empfohlen, vor Antragstellung in einem Vorgespräch die Konzeption des Betreuungsvereins sowie seinen vorgesehenen Wirkungsbereich mit der oder den örtlichen Betreuungsstelle/n abzustimmen. Für die Anerkennung wird eine gute Zusammenarbeit zwischen Betreuungsvereinen und örtlichen Betreuungsstellen gefordert.
Ein wesentlicher Bestandteil ist eine entsprechende Vernetzung auf örtlicher Ebene. Dazu gehört eine fachliche und gute Zusammenarbeit (z.B. Arbeitsgemeinschaften/Gremien) sowohl mit der örtlichen Betreuungsbehörde als auch mit den anderen Betreuungsvereinen.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Betreuungsverein und der örtlichen Betreuungsbehörde ist schon deshalb erforderlich, weil der Behörde das Vorschlagsrecht für die Bestellung einer geeigneten Betreuerin/eines geeigneten Betreuers obliegt, § 11 Abs. 1 Nr. 2 BtOG. Zudem teilt die Behörde Name und Anschrift der ehrenamtlichen Betreuer/innen, von deren Bestellung sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich einem am Wohnsitz der ehrenamtlichen Betreuerin/des ehrenamtlichen Betreuers anerkannten Betreuungsverein mit, um dem Verein eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen, § 10 BtOG.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Verfahrensablauf
Nach erfolgreicher Prüfung aller vorgelegten Unterlagen erfolgt die Anerkennung durch die Landesbetreuungsstelle. Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Landesbetreuungsstelle informiert zuständige Betreuungsgerichte und örtliche Betreuungsbehörden über die Anerkennung.
Die Landesbetreuungsstelle ist berechtigt, bei den Betreuungsvereinen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterlagen anzufordern, um das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von dem Eingang der Stellungnahmen und aller Unterlagen abhängig und kann daher nicht pauschal genannt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.10.2023
Stichwörter
Verein, Anerkennung, Betreuung, Betreuungsverein