Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine Zuschuss Bewilligung Personal- und Sachkosten für zusätzliche Beratungen und Begleitungen

    Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine Zuschuss Bewilligung Personal- und Sachkosten für zusätzliche Beratungen und Begleitungen

    Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben.

    Beschreibung

    Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

    Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

    Online-Dienst

    Antrag auf Zusatzförderung der anerkannten Betreuungsvereine

    ID: L100040_535582236

    Beschreibung

    Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen Zuwendungen für ehrenamtliche Betreuungen, die in Niedersachsen auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurden, sowie für die Durchführung von individuellen Beratungen über die Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und Informationsveranstaltungen.

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Landesbetreuungsstelle
    bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
    Richard-Wagner-Platz 1,
    26135 Oldenburg

     OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de

    Ansprechpartner

    Für Emmerthal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden. Berechnungsgrundlage sind hierbei die im vorhergehenden Jahr durchgeführten Beratungen.

    Voraussetzungen

    Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    • Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Niedersachsen.
    • Der Antragsteller muss seinen Wirkungskreis mit den örtlichen Betreuungsbehörden abstimmen; es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden.
    • Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten und/oder ehrenamtlich beschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
    • Der Antragsteller muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle.

    Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung von individuellen Beratungen beträgt derzeit bis zu 5.600,00 € im Jahr und ist gestaffelt nach der Anzahl der Beratungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein ausgekehrt.

    Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.

    Fristen

    Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 23.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Betreuung, Beratung, Richtlinie, Betreuungsverein, Querschnittsarbeit, Förderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English