Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine Zuschuss Bewilligung Personal- und Sachkosten für geworbene außerfamiliäre ehrenamtliche Betreuer
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben.
Beschreibung
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Niedersachsen.
- Der Antragsteller muss seinen Wirkungskreis mit den örtlichen Betreuungsbehörden abstimmen; es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden.
- Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten und/oder ehrenamtlich beschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
- Der Antragsteller muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle.
Die Höhe des Zuschusses für die Vermittlung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer (Fallpauschale) beträgt derzeit bis zu 500,00 € je Fall im Jahr.
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Zusatzförderung der Betreuungsvereine
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Zuständigkeit
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
Ansprechpartner
Für Stolzenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden. Berechnungsgrundlage ist hierbei die Anzahl der im vorhergehenden Jahr geworbenen und bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer für den jeweiligen Betreuungsfall
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein ausgekehrt.
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.
Fristen
Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.10.2023
Stichwörter
Förderung, Querschnittsarbeit, Fallpauschale, Betreuungsverein, Richtlinie, Betreuung