Beurlaubung vom Studium beantragen
Möchten oder müssen Sie Ihr Studium unterbrechen? Beantragen Sie eine Beurlaubung an Ihrer Hochschule.
Beschreibung
Wenn Sie aus studienbedingten oder persönlichen Gründen das Studium unterbrechen möchten, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung. Die Beurlaubung wird in der Regel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt. Während der Beurlaubung behalten Sie Ihren Studierendenstatus. D.h., dass die mitgliedschaftlichen Rechte als Student*in erhalten bleiben. In der Regel erlischt aber die Berechtigung an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen abzulegen.
Gemäß § 7 Abs. 6 Sätze 2 und 3 NHG können die Hochschulen per Ordnung regeln, dass Studierende, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind, Prüfungen ablegen können.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- In der Regel: Unterlagen, die geeignet sind, den Beurlaubungsgrund zu belegen.
Die Hochschulen regeln in eigener Zuständigkeit, welche Gründe eine Beurlaubung rechtfertigen und welche Nachweise hierzu beizubringen sind.
Übliche Beurlaubungsgründe sind z.B.:
- Eigene Krankheit
- Mutterschutz, Schwangerschaft
- Betreuung eines Kindes
- Pflege eines Angehörigen
- Förderliche Studienaufenthalte im Ausland
- Förderliche Praktika
- Wehr und Ersatzdienst
- Mitwirkung in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
- Sonstige wichtige Gründe
Nähere Informationen zu Voraussetzungen, Gründen und Nachweisen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule zu finden.
Formulare
Formulare finden Sie auf den Webseiten der Hochschulen:
- TU Braunschweig
- Universität Vechta
- Hochschule Hannover
- HBK Braunschweig
- Universität Hildesheim
- Georg-August-Universität Göttingen
- HAWK Hildesheim/Holzminden/Göttingen
- Medizinische Hochschule Hannover
- Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
- Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
- Hochschule Osnabrück
- Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
- Leuphana Universität Lüneburg
- Hochschule Emden/Leer
Voraussetzungen
ist es, an der entsprechenden Hochschule eingeschrieben zu sein.
Eine Beurlaubung wird in der Regel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt, siehe: Erforderliche Unterlagen.
Zudem ist die Anzahl der Urlaubssemester in der Regel beschränkt.
Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet.
Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Regelungen finden sich in der Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule.
Rechtsbehelf
Die Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung stellt einen Verwaltungsakt dar, der mittels Anfechtungsklage gerichtlich überprüft werden kann.
Verfahrensablauf
Jede Hochschule stellt einen Beurlaubungsantrag auf ihrer Webseite zur Verfügung. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den Nachweisen für den Beurlaubungsgrund fristgerecht bei der jeweiligen Hochschule einzureichen.
Nachdem der Antrag bei der zuständigen Hochschulstelle eingegangen ist, wird er geprüft und es wird darüber entschieden, ob eine Beurlaubung gewährt werden kann.
Fristen
Der Antrag auf Beurlaubung ist entsprechend der Frist der jeweiligen Hochschule zu stellen. Häufig ist die Beurlaubung an die Rückmeldefrist der jeweiligen Hochschule gekoppelt.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag auf Beurlaubung wird bearbeitet, sobald dieser vollständig bei der Hochschule vorliegt. In der Regel wird zeitnah über den Beurlaubungsantrag entschieden.
Kosten
Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen.
Informationen zur Möglichkeit, sich weitere Bestandteile des Semesterbeitrags erstatten zu lassen, finden sich auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule.
Hinweise (Besonderheiten)
- Während einer Beurlaubung bleibt der studentische Status erhalten.
- Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Studienleistungen können nur in Ausnahmefällen während einer Beurlaubung erbracht werden.
- Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.
- Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet.
- Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen.
- Möglichkeiten der Befreiung weiterer Bestandteile des Semesterbeitrags sind an der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
- Möglichkeit des Entfalls von Leistungen (z.B. Kindergeld, BAföG, etc.). Nähere Informationen sind bei der zuständigen Stelle zu erfragen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 05.10.2023
Stichwörter
Beurlaubung, Auslandsaufenthalt, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Elternzeit, Unterbrechung, Leistungssport, Pflege, Mutterschutz, Krankheit, Akademische Selbstverwaltung, Schwangerschaft, Auslandspraktikum, Studentische Selbstverwaltung, Urlaubssemester, Praktikum