Leistungen der Krankenhilfe - Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung

    Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen

    Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Jugendamt unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen.

    Beschreibung

    Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei, Verband- und Hilfsmitteln befreit (Ausnahme Fahrtkosten).

    Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen.

    Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Kreisfreie Stadt Wolfsburg - Jugendamt - Soziale Dienste

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 100944

    38409 Wolfsburg

    Hausanschrift

    Porschestraße 49

    38440 Wolfsburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 16:30 Uhr Dienstag 08:30 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten einzelner Bereiche können abweichen. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag: 07:00 - 18:00 Uhr

    Bankverbindung

    Stadt Wolfsburg

    Empfänger: Stadt Wolfsburg

    IBAN: DE56 2695 1311 0025 6098 92

    BIC: NOLADE21GFW

    Bankinstitut: Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg

    Stadt Wolfsburg

    Empfänger: Stadt Wolfsburg

    IBAN: DE55 2699 1066 0844 8450 00

    BIC: GENODEF1WOB

    Bankinstitut: Volksbank BraWO

    Version

    Technisch erstellt am 21.06.2018 (von: Whitehorn, Saskia)

    Technisch geändert am 22.04.2024 (von: Weihrauch, Simon)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis über Art und Umfang der Kosten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt. In einigen Fällen müssen Kostenübernahmen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden. Es gibt auch medizinische Maßnahmen, für die das Jugendamt die Kosten nicht übernehmen kann. Das kann in der Beratung geklärt werden.

    Bestimmte medizinische Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen.

    Solche Leistungen gelten nicht als Eigenbeteiligungen im Sinne des SGB V. Sie werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht übernommen.

    Das Jugendamt prüft daher zunächst, ob und in welchem Umfang es die Kosten für eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil im Rahmen der Krankenhilfe übernehmen darf.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 09.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 12.09.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Pflegeeltern, Krankenhilfe, Pflegekind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)