Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Kleinen Waffenschein beantragen

    Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume oder
    • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)

    zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.

    Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.

    Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Wenn [HM1]   Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten) oder
    • einer Schießstätte

    verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.

    Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem

    • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
    • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
    • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).

    Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen "PTB" im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

    1. wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    2. wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    3. wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    4. wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

    Persönliche Eignung

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    1. Sie geschäftsunfähig sind.
    2. Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    3. Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    4. angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

    Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

    Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.

    Der Kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kleinen Waffenschein beantragen

    Allgemeine Informationen

    Umgang mit Gas- und Signalwaffen seit dem 1. April 2003
    Bei etwa der Hälfte aller Straftaten werden Schreckschusswaffen verwendet. Deshalb wurde 2003 der "Kleine Waffenschein" eingeführt. Es geht konkret um Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

    Erwerb und Besitz
    Der Erwerb und Besitz dieser Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazu gehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

    Führen
    Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - Kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 Waffengesetz). "Führen" bedeutet das Mitnehmen etwa in der Jackentasche, Handtasche, im Auto und so weiter, und zwar unabhängig vom Zweck!

    Selbst wer einen Kleinen Waffenschein hat, darf seine Waffe/n bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportereignissen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nicht mit sich führen!


    Schießen mit Gas- und Signalwaffen
    Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.

    Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

    • Notwehr, Notstand
    • mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
    • mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen
    • zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
    • im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    • mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.


    Wer eine der oben aufgeführten Waffen führt, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist!

    Silvester

    Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, et cetera) entspricht. Der Transport der Waffe zum Silvesterschießen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung
    • Kleiner Waffenschein für das verdeckte Tragen einer erlaubnisfreien Waffe außerhalb
      • der eigenen Wohnung
      • der eigenen Geschäftsräume
      • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten)
      • einer Schießstätte
    • kein Tragen auf öffentlichen Veranstaltungen
    • Erlaubnisfreie Schusswaffen sind
      • Schusswaffen, mit denen man Kartuschenmunition abschießt (Schreckschusswaffen),
      • Schusswaffen, mit denen man Reiz- oder andere Wirkstoffe abschießt (Reizstoffwaffen) oder
      • Schusswaffen, mit denen man pyrotechnische Munition abschießt (Signalwaffen).

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2055

    E-Mail: ordnung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Abwehr von Gefahren, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Betrieb des Tierheimes und das Marktwesen (Wochenmärkte, Vergnügungsmärkte), das kommunale Gewerberecht (Gewerbean- und -abmeldungen, Reisegewerbekarten, Handwerksrecht, Überwachung von Gaststätten) und die Erteilung von Verwarnungen oder der Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kleinen Waffenschein beantragen

    • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
    • Bei der Abgabe der Anträge ist unbedingt ein Ausweisdokument zur Identifizierung vorzulegen.

    Formulare

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kleinen Waffenschein beantragen

    Voraussetzungen

    Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung

    besitzen.

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

    Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.

    Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

    Persönliche Eignung

    Sie müssen persönlich geeignet sein.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kleinen Waffenschein beantragen

    • Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde ausgestellt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller volljährig und zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
    • Die Waffe muss das "PTB"-Zeichen aufweisen (Stempel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Kosten

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kleinen Waffenschein beantragen

    65 Euro für den kleinen Waffenschein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kleinen Waffenschein beantragen

    Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 16.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2023

    Stichwörter

    Nutzung PTB-Waffen, Nutzung Signalwaffen, Antrag Kleiner Waffenschein, Nutzung Schreckschusswaffe, Antrag KWS, Nutzung Reizstoffwaffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English