Verpflichtungserklärung abgeben
Wenn Sie einer Ausländerin oder einem Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat den (im Regelfall vorübergehenden) Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für ihren bzw. seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Beschreibung
Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.
Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Ob für Ihren Gast Visumspflicht oder Visumsfreiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Ob für Ihren Gast Visumspflicht oder Visumsfreiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Online-Dienst
Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung) online abgeben
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde (Landkreis oder größere Stadt) am Wohnort der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers.
Ansprechpartner
Ausländerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach Vereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweis mit OnlineAusweisfunktion (für Online-Abgabe)
- eID-Karte (für Online-Abgabe)
- Aufenthaltstitel
- Elektronischer Aufenthaltstitel (für OnlineAbgabe)
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
- bei angestellten Personen: zum Beispiel Kontoauszüge, Gehaltsnachweise oder Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweise, Rentennachweis
- bei Selbständigen: zum Beispiel Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen oder Gewerberegisterauszug beziehungsweise Ausdruck aus dem Handelsregister
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom geplanten Aufenthaltszweck abhängig. Regelmäßig werden folgende Unterlagen benötigt:
- bei deutschen Staatsangehörigen gültiger deutscher Reisepass oder gültiger deutscher Personalausweis; bei ausländischen Staatsangehörigen gültiger Reisepass und gültiger Aufenthaltstitel
- Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate)
- Bei Selbstständigkeit oder Freiberuflerinnen und Freiberuflern: Gewinn nach Abzug der Steuern (Bescheinigung des Steuerberaters über das erzielte Nettoeinkommen in den vergangenen zwölf Monaten)
- Gegebenenfalls andere Nachweise über die Bestreitung des Lebensunterhaltes, wie zum Beispiel: Rentenbescheid, Bescheid über Zusatzversorgung oder Betriebsrente und Elterngeld
- Bei minderjährigen Kindern ohne Begleitung der Eltern:
Übertragung des Sorgerechts für die Dauer des Besuchs in der Heimatsprache von einem Notar verfasst und von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland in die deutsche Sprache übersetzt. - Im Einzelfall können weitergehende Nachweise, wie zum Beispiel über das Arbeitseinkommen unterhaltspflichtiger Personen erforderlich werden.
Darüber hinaus müssen bei längerfristigen und dauerhaften Aufenthalten regelmäßig weitere Nachweise vorgelegt werden:
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag beziehungsweise den Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße mit Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung mit Nebenkosten- und Energieabrechnung; bei Eigentum: Nachweise von der Bank oder Versicherung über die monatliche Belastung, Nachweise über Nebenkosten (Grundabgabenbescheid, Gebäudeversicherung, Heizkostenabrechnung, sonstige Nebenkosten)
- Nachweise über ausreichenden Krankenversicherungsschutz der eingeladenen Person sowie die hierfür anfallenden Kosten
- gegebenenfalls Nachweise über Einkommen der eingeladenen Person im Bundesgebiet
Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom geplanten Aufenthaltszweck abhängig. Regelmäßig werden folgende Unterlagen benötigt:
- bei deutschen Staatsangehörigen gültiger deutscher Reisepass oder gültiger deutscher Personalausweis; bei ausländischen Staatsangehörigen gültiger Reisepass und gültiger Aufenthaltstitel
- Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate)
- Bei Selbstständigkeit oder Freiberuflerinnen und Freiberuflern: Gewinn nach Abzug der Steuern (Bescheinigung des Steuerberaters über das erzielte Nettoeinkommen in den vergangenen zwölf Monaten)
- Gegebenenfalls andere Nachweise über die Bestreitung des Lebensunterhaltes, wie zum Beispiel: Rentenbescheid, Bescheid über Zusatzversorgung oder Betriebsrente und Elterngeld
- Bei minderjährigen Kindern ohne Begleitung der Eltern:
Übertragung des Sorgerechts für die Dauer des Besuchs in der Heimatsprache von einem Notar verfasst und von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland in die deutsche Sprache übersetzt. - Im Einzelfall können weitergehende Nachweise, wie zum Beispiel über das Arbeitseinkommen unterhaltspflichtiger Personen erforderlich werden.
Darüber hinaus müssen bei längerfristigen und dauerhaften Aufenthalten regelmäßig weitere Nachweise vorgelegt werden:
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag beziehungsweise den Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße mit Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung mit Nebenkosten- und Energieabrechnung; bei Eigentum: Nachweise von der Bank oder Versicherung über die monatliche Belastung, Nachweise über Nebenkosten (Grundabgabenbescheid, Gebäudeversicherung, Heizkostenabrechnung, sonstige Nebenkosten)
- Nachweise über ausreichenden Krankenversicherungsschutz der eingeladenen Person sowie die hierfür anfallenden Kosten
- gegebenenfalls Nachweise über Einkommen der eingeladenen Person im Bundesgebiet
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Persönliches Erscheinen ist bei schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung erforderlich
Voraussetzungen
- Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
- Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes oder der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde abgeben.
- Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
- an Ihrem Hauptwohnsitz oder
- an dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation
abgeben.
- Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
- Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der Personen, für die Sie unterhaltspflichtig sind, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
- Grundlage für die Bonitätsprüfung sind Ihr Arbeitseinkommen und die Anzahl unterhaltspflichtiger Personen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat anhand der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jeweils im Einzelfall:
- Für Besuchsaufenthalte muss ein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen vorliegen, das je erwachsener Person die Hälfte und je minderjähriger Person ein Viertel der Regelbedarfsstufe 1 beträgt. Aktuell beläuft sich dieser Betrag für Erwachsene auf 281,50 Euro und für Kinder auf 140,75 Euro.
- Für längerfristige Studien-, Sprachkurs- und vergleichbare Aufenthalte muss ein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen vorliegen, das dem BAföG-Förderungshöchstsatz, gegebenenfalls zuzüglich 10 Prozent, entspricht. Liegen die Unterkunftskosten der eingeladenen Person unter 360 Euro, wird der erforderliche Betrag entsprechend reduziert. Kommt die eingeladene Person bei der einladenden Person unter, werden pauschal 59 Euro als Unterkunftskosten angesetzt. Der BAföG-Förderungshöchstsatz beträgt für das Jahr 2024 934 Euro.
- Bei sonstigen dauerhaften Aufenthalten muss ein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen vorliegen, das den Lebensunterhalt der eingeladenen Person nach den sozialhilferechtlichen Regelungen deckt.
- Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der Personen, für die Sie unterhaltspflichtig sind, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
- Grundlage für die Bonitätsprüfung sind Ihr Arbeitseinkommen und die Anzahl unterhaltspflichtiger Personen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat anhand der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jeweils im Einzelfall:
- Für Besuchsaufenthalte muss ein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen vorliegen, das je erwachsener Person die Hälfte und je minderjähriger Person ein Viertel der Regelbedarfsstufe 1 beträgt. Aktuell beläuft sich dieser Betrag für Erwachsene auf 281,50 Euro und für Kinder auf 140,75 Euro.
- Für längerfristige Studien-, Sprachkurs- und vergleichbare Aufenthalte muss ein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen vorliegen, das dem BAföG-Förderungshöchstsatz, gegebenenfalls zuzüglich 10 Prozent, entspricht. Liegen die Unterkunftskosten der eingeladenen Person unter 360 Euro, wird der erforderliche Betrag entsprechend reduziert. Kommt die eingeladene Person bei der einladenden Person unter, werden pauschal 59 Euro als Unterkunftskosten angesetzt. Der BAföG-Förderungshöchstsatz beträgt für das Jahr 2024 934 Euro.
- Bei sonstigen dauerhaften Aufenthalten muss ein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen vorliegen, das den Lebensunterhalt der eingeladenen Person nach den sozialhilferechtlichen Regelungen deckt.
Rechtsgrundlage(n)
Bundeseinheitliches Merkblatts zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung
Verfahrensablauf
Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde oder online abgeben.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:
- Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde oder Bürgerbüro bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt.
- Die erforderlichen Daten müssen Sie der Ausländerbehörde vorher in der von ihr bestimmten Form mittteilen.
- Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
- Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und sie Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt die Ausländerbehörde Ihre Erklärung an.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen.
- Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
- Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
- Das Verfahren ist damit beendet.
- Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben:
- Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- 1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung)
- 2. Teilelektronische Abwicklung des Verfahrens (Online-Vorbereitung, ohne elektronische Authentifizierung)
Wenn Sie das Verfahren vollständig elektronisch abwickeln (1):
- Sie lesen sorgfältig die Informationen
- Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde.
- Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
- Öffnen das Onlineformular und melden sich am Nutzerkonto Bund an, wenn Sie eine natürliche Person sind und die Erklärung als Privatperson abgeben möchten.
- Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels der jeweils aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises, Ihrer ID-Karte (EU-Angehörige) oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels
- Sie melden sich am Organisationskonto an, wenn Sie die Erklärung als Vertretung einer Firma, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation abgeben möchten und eine Vertretungsvollmacht haben.
- Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels des ELSTER-Zertifikats Ihres Unternehmens oder Vereins.
- Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird automatisch in das Formular übernommen.
- Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
- Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
- Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
- Als Vertretung für ein Unternehmen, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
- Sie wählen aus, ob Sie die Urkunde per Post zugestellt haben möchten oder die Urkunde persönlich bei der Ausländerbehörde abholen möchten.
- Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr und bei gewünschter Zustellung per Post die Postgebühren.
- Sie klicken auf „Absenden“.
- Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
- Die Ausländerbehörde übermittelt Ihnen die Urkunde in Papierform postalisch.
- Das Verfahren ist beendet.
- Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Wenn Sie das Verfahren teilweise elektronisch abwickeln (Online-Vorbereitung) (2):
- Sie lesen sorgfältig die Informationen.
- Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde
- Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
- Sie machen Anhaben zu Ihrer Person oder im Fall der Vertretung mit Vertretungsvollmacht für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Organisation.
- Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
- Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
- Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
- Als Vertretung für eine Firma, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
- Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr.
- Sie klicken auf „Absenden“.
- Sie haben die Abgabe der Verpflichtungserklärung elektronisch vorbereitet.
- Zur Abholung der Urkunde müssen Sie die Ausländerbehörde aufsuchen und in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde die Urkunde handschriftlich unterschreiben und erhalten diese in Papierform.
- Das Verfahren ist beendet.
- Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Die Verpflichtungserklärung muss von Ihnen persönlich abgegeben werden. Bevor die Verpflichtungserklärung von Ihnen abgenommen werden kann, überprüfen wir Ihre Bonität. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgegeben werden, wenn Ihr Einkommen für Sie und Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie zusätzlich für Ihren Gast ausreicht. Möchten Sie mehrere Gäste einladen, so ist für jeden Gast einzeln eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung hat die Gastgeberin oder der Gastgeber (Einladende) nachstehende Angaben über den Gast mitzuteilen:
- Name
- Vorname beziehungsweise Vornamen
- Geburtstag und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepass-Nummer (wichtig!)
- Adresse im Ausland (Ort, Straße und Hausnummer und Heimatland)
- Verwandtschaftsbeziehung
- begleitende Ehegattin/begleitender Ehegatte
- begleitende Kinder
- konkrete Dauer des Aufenthaltes in Oldenburg (von/bis)
Sie können den Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung hier online stellen. Das Online-Antragsmodul führt Sie durch die Bearbeitung und bietet die Möglichkeit, erforderliche Unterlagen direkt hochzuladen und Ihren Antrag online zu übermitteln.
Im Anschluss prüft das Ausländerbüro die Voraussetzungen zur Abgabe der Verpflichtungserklärung und fordert erforderlichenfalls fehlende Unterlagen nach. Ist die Prüfung abgeschlossen, erhalten Sie per E-Mail einen Link zugeschickt, mit dem Sie einen Termin zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung im Ausländerbüro auswählen können. Der gewählte Termin wird Ihnen vom Ausländerbüro bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass Sie erst einen Termin buchen können, nachdem die Voraussetzungen für die Abgabe der Verpflichtungserklärung überprüft wurden.
Personen, die den Antrag nicht über das Online-Antragsmodul stellen können, haben die Möglichkeit, montags bis freitags in der Zeit von 7 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0441 235-4444 telefonisch einen Antrag zur Abgabe der Verpflichtungserklärung zu stellen. Sie erhalten die Antragsunterlagen mit weiteren Informationen zum Verfahren per Post zugesandt. Die Nutzung des Online-Antragsmoduls wird jedoch ausdrücklich empfohlen, weil es schneller, komfortabler und einfacher zu bedienen ist.
Die Verpflichtungserklärung muss von Ihnen persönlich abgegeben werden. Bevor die Verpflichtungserklärung von Ihnen abgenommen werden kann, überprüfen wir Ihre Bonität. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgegeben werden, wenn Ihr Einkommen für Sie und Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie zusätzlich für Ihren Gast ausreicht. Möchten Sie mehrere Gäste einladen, so ist für jeden Gast einzeln eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung hat die Gastgeberin oder der Gastgeber (Einladende) nachstehende Angaben über den Gast mitzuteilen:
- Name
- Vorname beziehungsweise Vornamen
- Geburtstag und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepass-Nummer (wichtig!)
- Adresse im Ausland (Ort, Straße und Hausnummer und Heimatland)
- Verwandtschaftsbeziehung
- begleitende Ehegattin/begleitender Ehegatte
- begleitende Kinder
- konkrete Dauer des Aufenthaltes in Oldenburg (von/bis)
Sie können den Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung hier online stellen. Das Online-Antragsmodul führt Sie durch die Bearbeitung und bietet die Möglichkeit, erforderliche Unterlagen direkt hochzuladen und Ihren Antrag online zu übermitteln.
Im Anschluss prüft das Ausländerbüro die Voraussetzungen zur Abgabe der Verpflichtungserklärung und fordert erforderlichenfalls fehlende Unterlagen nach. Ist die Prüfung abgeschlossen, erhalten Sie per E-Mail einen Link zugeschickt, mit dem Sie einen Termin zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung im Ausländerbüro auswählen können. Der gewählte Termin wird Ihnen vom Ausländerbüro bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass Sie erst einen Termin buchen können, nachdem die Voraussetzungen für die Abgabe der Verpflichtungserklärung überprüft wurden.
Personen, die den Antrag nicht über das Online-Antragsmodul stellen können, haben die Möglichkeit, montags bis freitags in der Zeit von 7 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0441 235-4444 telefonisch einen Antrag zur Abgabe der Verpflichtungserklärung zu stellen. Sie erhalten die Antragsunterlagen mit weiteren Informationen zum Verfahren per Post zugesandt. Die Nutzung des Online-Antragsmoduls wird jedoch ausdrücklich empfohlen, weil es schneller, komfortabler und einfacher zu bedienen ist.
Fristen
Geltungsdauer: 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung der Ausländerbehörde und kann daher unterschiedlich sein.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und die Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfüllt sind, können Sie einen Termin buchen, in dem die Verpflichtungserklärung ausgestellt wird. Hierzu erhalten bei Online-Beantragung einen Link zur Terminvereinbarung oder nach Beantragung auf dem Postweg ein Schreiben mit Hinweisen zur Terminbuchung. Der Termin zur Ausstellung der Verpflichtungserklärung findet innerhalb von vier bis fünf Wochen nach Antragstellung statt.
Bitte beachten Sie, dass es wegen erhöhten Antragsaufkommens und insbesondere während der Ferienzeiten zu einer längeren Bearbeitungsdauer und Terminvorlaufzeit kommen kann.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und die Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfüllt sind, können Sie einen Termin buchen, in dem die Verpflichtungserklärung ausgestellt wird. Hierzu erhalten bei Online-Beantragung einen Link zur Terminvereinbarung oder nach Beantragung auf dem Postweg ein Schreiben mit Hinweisen zur Terminbuchung. Der Termin zur Ausstellung der Verpflichtungserklärung findet innerhalb von vier bis fünf Wochen nach Antragstellung statt.
Bitte beachten Sie, dass es wegen erhöhten Antragsaufkommens und insbesondere während der Ferienzeiten zu einer längeren Bearbeitungsdauer und Terminvorlaufzeit kommen kann.
Kosten
Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklä-rung: Gebühr 29.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Die Gebühr für die Anerkennung beträgt pro ausgestellter Verpflichtungserklärung 29 Euro.
Die Gebühr für die Anerkennung beträgt pro ausgestellter Verpflichtungserklärung 29 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Weitere Informationen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Besuchseinladung (Verpflichtungserklärung)
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 13.07.2023
Stichwörter
Drittstaatsangehörige, Aufenthalt in Deutschland, Erteilung Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgesetz, Visumantrag, Gesicherter Lebensunterhalt, Ausländerbehörde, Verpflichtungserklärung, Haftung