Verpflichtungserklärung abgeben
Wenn Sie einer Ausländerin oder einem Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat den (im Regelfall vorübergehenden) Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für ihren bzw. seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Beschreibung
Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.
Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Sie wohnen in der Landeshauptstadt Hannover und möchten einen Gast aus dem Ausland zu sich einladen?
Je nachdem, aus welchem Staat der*die Eingeladene kommt, wird er (oder sie) dafür vielleicht ein Visum von der Deutschen Botschaft benötigen. Dafür muss die Person nachweisen, für die Kosten in Deutschland selbst aufkommen zu können.
Sie können als Gastgeber*in aber auch erklären, dass Sie für die entstehenden Kosten aufkommen werden.
Eine solche Erklärung können Sie vor der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort abgeben. Durch diese verpflichten Sie sich, für den Lebensunterhalt der*der Eingeladenen aufzukommen, zum Beispiel für die Verpflegung, Wohnung und Bekleidung, aber auch die Versorgung im Fall einer Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit.
Online-Dienst
Verpflichtungserklärung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde (Landkreis oder größere Stadt) am Wohnort der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers.
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Die Verpflichtungserklärung können Sie als Einwohner*in der Landeshauptstadt Hannover persönlich oder online bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover abgeben.
- Um die Verpflichtungserklärung online abzugeben, klicken Sie bitte hier.
- Um einen persönlichen Termin zu erhalten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Internetseite oder rufen Sie unsere Service-Hotline unter Tel.: 0511/168-32338 an. Das Telefon ist von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 und von Montag bis Donnerstag zusätzlich am Nachmittag von 13:30 bis 16 Uhr besetzt
Ansprechpartner
32.33.4 - Einreisen, Verpflichtungserklärungen und EU-Bürger
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 16832338
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweis mit OnlineAusweisfunktion (für Online-Abgabe)
- eID-Karte (für Online-Abgabe)
- Aufenthaltstitel
- Elektronischer Aufenthaltstitel (für OnlineAbgabe)
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
- bei angestellten Personen: zum Beispiel Kontoauszüge, Gehaltsnachweise oder Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweise, Rentennachweis
- bei Selbständigen: zum Beispiel Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen oder Gewerberegisterauszug beziehungsweise Ausdruck aus dem Handelsregister
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Personalausweis oder Reisepass und ggfs. Aufenthaltserlaubnis
- Nachweise zur Ihrer wirtschaftliche Lage:
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (auch von weiteren Familienmitgliedern des Haushalts)
- ggfs. weitere Nachweise, z.B. Belege über den Bezug von Rente oder Arbeitslosengeld I oder
- den letzten Steuerbescheid
- Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, benötigen Sie eine Vollmacht
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Persönliches Erscheinen ist bei schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung erforderlich
Voraussetzungen
- Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
- Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes oder der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde abgeben.
- Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
- an Ihrem Hauptwohnsitz oder
- an dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation
abgeben.
- Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Sie wohnen in der Landeshauptstadt Hannover.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig.
- Sollten Sie selbst eine Aufenthaltserlaubnis haben, muss diese für die Dauer des geplanten Besuchs noch gültig sein. Eine Gestattung oder eine Duldung genügen nicht.
- Sie sind finanziell dazu in der Lage, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, und können dies der Ausländerbehörde gegenüber durch Gehaltsabrechnungen und weitere Dokumente nachweisen.
- Sie beziehen keine Sozialhilfe.
Rechtsgrundlage(n)
Bundeseinheitliches Merkblatts zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung
- § 68 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes
- §§ 66 Absatz 2, 67 des Aufenthaltsgesetzes
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (zu § 68)
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Verfahrensablauf
Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde oder online abgeben.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:
- Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde oder Bürgerbüro bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt.
- Die erforderlichen Daten müssen Sie der Ausländerbehörde vorher in der von ihr bestimmten Form mittteilen.
- Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
- Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und sie Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt die Ausländerbehörde Ihre Erklärung an.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen.
- Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
- Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
- Das Verfahren ist damit beendet.
- Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben:
- Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- 1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung)
- 2. Teilelektronische Abwicklung des Verfahrens (Online-Vorbereitung, ohne elektronische Authentifizierung)
Wenn Sie das Verfahren vollständig elektronisch abwickeln (1):
- Sie lesen sorgfältig die Informationen
- Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde.
- Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
- Öffnen das Onlineformular und melden sich am Nutzerkonto Bund an, wenn Sie eine natürliche Person sind und die Erklärung als Privatperson abgeben möchten.
- Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels der jeweils aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises, Ihrer ID-Karte (EU-Angehörige) oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels
- Sie melden sich am Organisationskonto an, wenn Sie die Erklärung als Vertretung einer Firma, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation abgeben möchten und eine Vertretungsvollmacht haben.
- Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels des ELSTER-Zertifikats Ihres Unternehmens oder Vereins.
- Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird automatisch in das Formular übernommen.
- Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
- Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
- Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
- Als Vertretung für ein Unternehmen, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
- Sie wählen aus, ob Sie die Urkunde per Post zugestellt haben möchten oder die Urkunde persönlich bei der Ausländerbehörde abholen möchten.
- Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr und bei gewünschter Zustellung per Post die Postgebühren.
- Sie klicken auf "Absenden".
- Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
- Die Ausländerbehörde übermittelt Ihnen die Urkunde in Papierform postalisch.
- Das Verfahren ist beendet.
- Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Wenn Sie das Verfahren teilweise elektronisch abwickeln (Online-Vorbereitung) (2):
- Sie lesen sorgfältig die Informationen.
- Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde
- Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
- Sie machen Anhaben zu Ihrer Person oder im Fall der Vertretung mit Vertretungsvollmacht für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Organisation.
- Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
- Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
- Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
- Als Vertretung für eine Firma, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
- Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr.
- Sie klicken auf "Absenden".
- Sie haben die Abgabe der Verpflichtungserklärung elektronisch vorbereitet.
- Zur Abholung der Urkunde müssen Sie die Ausländerbehörde aufsuchen und in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde die Urkunde handschriftlich unterschreiben und erhalten diese in Papierform.
- Das Verfahren ist beendet.
- Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
- Sofern Sie nachweisen können, dass Ihre wirtschaftliche Lage für die Verpflichtungserklärung genügt, stellt die Ausländerbehörde die gewünschte Erklärung auf einem amtlichen Vordruck aus.
- Es wird eine Gebühr in Höhe von 29 Euro fällig.
- Sie senden der*dem Verpflichtungsnehmenden die Erklärung im Original zu.
- Die Person, die einreisen möchte, muss die Verpflichtungserklärung anschließend bei der Deutschen Botschaft im Heimatland vorlegen.
- Sollten alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, stellt die Deutsche Botschaft das Visum aus und die Einreise kann erfolgen.
Fristen
Geltungsdauer: 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung der Ausländerbehörde und kann daher unterschiedlich sein.
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Derzeit dauert die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung circa drei Wochen. Dies kann jedoch je nach Auslastung abweichen.
Kosten
Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklä-rung: Gebühr 29.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Für die Verpflichtungserklärung müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 29 Euro bezahlen.
Wenn zusätzlich eine Vollmacht beglaubigt wird, wird eine weitere Gebühr in Höhe von 6 Euro erhoben.
Für den Postversand (Bei Nutzung der Onlinestrecke mit eID) wird eine zusätzliche Gebühr i. H. v. 3,45 €
erforderlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
Eine Verpflichtungserklärung geht mit einem großen finanziellen Risiko einher.
Nimmt der*die Besuchende öffentliche Mittel in Anspruch, müssen Sie als Verpflichtungsgeber*in dem deutschen Staat diese Ausgaben erstatten. Erfolgt keine freiwillige Ausreise, müssen Sie als Verpflichtungsgeber*in dem Staat sogar die Kosten der Rückführung erstatten.
- Ab der Einreise ist die Verpflichtungserklärung fünf Jahre lang gültig.
- Die Verpflichtungserklärung kann nur ausgestellt werden kann, wenn die Verpflichtung auch durchgesetzt werden kann. Deshalb ist ein relativ hohes Einkommen notwendig, um die Erklärung abgeben zu können.
- Ob Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben können, hängt auch davon ab, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben und wie vielen Personen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind. Auch die der Anzahl der von Ihren abgegebenen Verpflichtungserklärungen und der Zweck der Einreise oder des Aufenthalts Verpflichtungsnehmenden spielen eine Rolle.
- Wenn Ihre wirtschaftlichen Mittel nicht genügen, können Sie nur eine Verpflichtungserklärung mit dem Zusatz "Bonität nicht nachgewiesen" erhalten. Die Botschaften akzeptieren eine solche Verpflichtungserklärung aber nur, wenn seitens der antragstellenden Person weitere Unterlagen vorlegt und zum Beispiel eigene finanzielle Mittel nachweisen kann.
- Die Verfahrensgebühr in Höhe von 29 Euro wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung nicht erfolgreich ist und Ihre Bonität nicht genügt.
Weitere Informationen
Hinweise für Hannover: Verpflichtungserklärung abgeben
- Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der VerpflichtungserklärungDie Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist auch für Ausländer möglich, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten...
- Personalausweisportal - bundID erklärtHier können Sie sich über die bundID und eID informieren und Hilfestellungen für das anlegen Ihres persönlichen bundID Kontos erhalten
- Verpflichtungserklärung Antragspaket (analog Stadt Hannover).pdf
- Auswärtiges Amt FAQ VerpflichtungserklärungInformationen zur Verpflichtungserklärung Wo erhalte ich die Verpflichtungserklärung und welche Verpflichtungen gehe ich damit ein?
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (zu § 68)
- Personalausweisportal Bund
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 13.07.2023
Stichwörter
Haftung, Drittstaatsangehörige, Gesicherter Lebensunterhalt, Aufenthaltsgesetz, Verpflichtungserklärung, Erteilung Aufenthaltstitel, Aufenthalt in Deutschland, Ausländerbehörde, Visumantrag