• Schladen-Werla (Landkreis Wolfenbüttel, Niedersachsen)
Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Beschreibung

Die Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Online-Dienst

Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachapothekerin/Fachapotheker

ID: L100040_381624221

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Version

Technisch erstellt am 23.09.2019

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Ansprechpartner

Apothekerkammer Niedersachsen

Adresse

Postanschrift

Postfach 11 09 52

30103 Hannover

Hausanschrift

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 390-990

Fax: 0511 390-99-36

E-Mail: info@apothekerkammer-nds.de

Version

Technisch erstellt am 31.03.2010

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
  • zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation ) als Apothekerin oder Apotheker haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nachweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre  Weiterbildung gleichwertig ist. Die  Weiterbildung ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen  Weiterbildung und der deutschen Weiterbildung gibt.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Gegebenenfalls werden Auflagen gestellt. Das kann der Besuch von Seminaren sein, das Führen von Fachgesprächen mit einem ermächtigten Fachapotheker oder auch der Nachweis bestimmter praktischer TätigkeitenSie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

3 bis 4 Monate

Kosten

Zahlungsweise: Überweisung Gegebenenfalls zusätzlich: SEPA-Lastschrift: Gebühr ab 0.0 EUR bis 2000.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Apothekerkammer, Abteilung Weiterbildung am 12.05.2023

Version

Technisch erstellt am 30.05.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Drittstaat, Apothekerin, Apotheker, Arzneimittelinformation, Berufsanerkennung, Anerkennung in Deutschland, Toxikologie und Ökologie, Öffentliches Gesundheitswesen, Theoretische und Praktische Ausbildung, Klinische Pharmazie, Pharmazeutische Analytik, Allgemeinpharmazie, Fachapotheker, Fachapothekerin, Apothekerkammer, Berufsausübung, Anerkennung, Pharmazeutische Technologie

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024