Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

    Anerkennung als Altenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Altenpflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf der Altenpflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie können auch das Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson“ beantragen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Altenpflegegesetzes. Ihre ausländische Berufsqualifikation kann unter Umständen noch bis zum 31. Dezember 2024 übergangsweise nach dem alten Altenpflegegesetz anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle grundsätzlich Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

    Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen

    ID: L100040_379554235

    Beschreibung

    https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/44 ersetzt durch https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8347?c=bc am 12.2.2024 "Feststellung der Gleichwertigkeit von Gesundheitsfachberufen für EU-Staatsangehörige" ersetzt durch "Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen" für "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung"

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    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2019 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2007 (von: Kai Haßelmeyer)

    Technisch geändert am 16.05.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung in einem der Altenpflege vergleichbaren Beruf
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Altenpflegefachperson
    • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Nachweis, in Deutschland in dem Beruf arbeiten zu wollen
    • Sie wohnen oder arbeiten noch in einem Drittstaat, also nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen, dass Sie die Zusage einer Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zur Beschäftigung als Pflegefachkraft in Deutschland erhalten haben.

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung.
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
       

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Altenpflegefachperson aus einem Drittstaat.
    • Sie wollen in Deutschland als Altenpflegefachperson arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Altenpflegefachperson und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Altenpflegefachperson arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 40, 43, 58 Absatz 2, 64a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
    • §§ 43 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)


    oder

    • § 66a Absatz 1, 64a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
    • i.V.m. § 1, 2 Abs. 3 und 4b Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
    • i.V.m. § 21 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen das Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson“. 
    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Altenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.
     

    Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegefachperson", „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. n diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Dann dürfen Sie nicht in Deutschland als Altenpflegefachperson arbeiten.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
    • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil.

    Sie können, auch wenn Sie sich für einen Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden, zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegefachperson", „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)

    Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren (Anerkennungsverfahren) erfolgt auch grundsätzlich die Prüfung der Gleichwertigkeit. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bundesministerium für Gesundheit Bundesinstitut für Berufsbildung am 08.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 05.05.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausbildungsberuf, Anerkennungsverfahren, Foreign occupation, Heilberuf, Foreign qualification, Recognise: Recognition, Gleichwertigkeitsfeststellung, Altenpfleger, Berufsausbildung, Anpassungslehrgang, Geriatrie, Recognition notice, Kenntnisprüfung, Recognition in Germany, Gleichwertigkeit, Adaptation period, Gesundheitsfachberuf, Berufsqualifikation, ausländischer Beruf, Berufsanerkennung, Geriatric Nurse, Vocational qualification, Recognition of profession, Anerkennung in Deutschland, Anerkennen, Knowledge test, staatliche Erlaubnis, Berufsabschluss, Reglementiert, Medizinalfachberuf, Recognition procedure, Equivalence, Drittstaat, Access to occupation, Altenpflegefachperson, ausländische Qualifikation, Berufszugang, Gleichwertigkeitsprüfung, Altenpflegerin, ausländischer Abschluss, Professional qualification, Vocational recognition

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)