• Friedeburg (Landkreis Wittmund, Niedersachsen)
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

Beschreibung

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite. Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten. Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt, die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Online-Dienst

Zum Online-Antrag über das IfSG

ID: L100040_540979358

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Vertrauensniveau

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Identifizierung

  • keine Identifizierung

Version

Technisch erstellt am 07.03.2024

Technisch geändert am 05.12.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.

Ansprechpartner

Fachbereich Gesundheit

Adresse

Hausanschrift

Dohuser Weg 12b

26409 Wittmund

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr; Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 04462 86-1500

Fax: 04462 86-1504

E-Mail: Gesundheitsamt@lk.wittmund.de

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 28.01.2022

Technisch geändert am 01.04.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Formulare

Formulare sind eventuell bei der für Sie zuständigen Behörde vorhanden.

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind,
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.

Verfahrensablauf

Die nicht gedeckten Betriebsausgaben können auf Antrag erstattet werden.

  • Fragen Sie nach der für Sie zuständigen Stellen nach einem entsprechenden Antragsvordruck.
  • Die Anträge werden nach Antrageingang abgearbeitet und evtl. weitere erforderliche Unterlagen nachgefordert.
  • Am Ende erhalten Sie einen Bescheid und ggf. die Auszahlung auf Ihr angegebenes Konto.

Fristen

Antragsfrist: 2 Jahre (Die Jahresfrist richtet sich dabei nach dem Zeitraum Ihrer Absonderung bzw. des Tätigkeitsverbotes, bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes Ihres Arbeitnehmers oder Ihrer Arbeitnehmerin. Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles.)

Bearbeitungsdauer

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus Vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Kosten

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 05.04.2023

Version

Technisch erstellt am 02.05.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten, Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024