Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

    Beschreibung

    Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

    Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

    • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
    • Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.
    • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
    • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

    Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

    • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
    • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
    • Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    • Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.
    • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
    • Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
    • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
    • Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Allgemeine Informationen

    Corona

    Das Land Niedersachsen hat die aktuelle Absonderungsverordnung - gültig ab 22. November 2022 - auslaufen lassen. Die Isolationspflicht und PCR-Testpflicht bei positivem Selbsttest endete mit dem 31. Januar 2023.

    Nach wie vor können Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die ihre Tätigkeit nicht ausüben konnten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

    Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, findet diesen über das NAVO Portal (Niedersächsisches Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online des Landes).

    Um das Portal zu nutzen, ist eine einmalige Registrierung über das Servicekonto Niedersachsen erforderlich. Den Link zur Registrierung und zum Antrag und ein aktuelles Merkblatt zum Thema finden Sie unten auf dieser Seite. Damit eine schnelle Antragsbearbeitung erfolgen kann wird darum gebeten, den Antrag für einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz ausschließlich online einzureichen.

    Bitte beachten: Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden. Maßgeblich für die Antragsfrist ist der Antragseingang.

    Infos zum Antrag Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

    Anspruch
    Verschiedene Anspruchssituationen sind möglich:

    • Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise).
    • Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen.
    • Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an die Arbeitnehmer/innen auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs. 1 IfSG für längstens 6 Wochen). Die Erstattung der ausgezahlten Beträge kann im Anschluss über diese Seite beantragt werden.

    Kinderkrankengeld
    Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld aus dem Jahr 2021 wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert. Mehr Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .

    Verdienstausfall bei Arbeitnehmern - Ungeimpfte Kontaktpersonen
    Wer zu Quarantäne verpflichtet ist, weil er ungeimpft oder nicht vollständig geimpft ist, erhält keine Entschädigung. Als ungeimpft gelten seit 25.04.2022 auch Personen, die nicht geboostert sind. Denn das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Angesichts der vielen Impfangebote vor Ort ist dies aber für alle Menschen in Niedersachsen schnell und unkompliziert möglich. Ausgenommen davon sind nur Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Diese haben weiterhin Anspruch auf Entschädigungszahlungen, falls ein gültiges ärztliches Attest vorliegt.

    Verdienstausfall bei Selbständigen
    Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung bei Selbständigen ist der Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Absonderung.



    Online-Dienst

    Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz

    ID: L100040_510679171

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.

    Ansprechpartner

    Rechtsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 04261 983-2199

    Telefon Festnetz: 04261 983-2656

    E-Mail: rechtsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

    Für Selbstständige:

    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
    • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

    Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

    Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

    Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

    Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Bevollmächtigte:

    Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder von Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberaterin oder Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
    • oder in Quarantäne sind
    • und Sie einen Verdienstausfall haben,
    • Sie nicht arbeitsunfähig sind
    • und Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt waren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

    Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung kann online über ifsg-online erfolgen. Alternativ können Sie auf der Homepage Soziales Niedersachsen den Antrag als PDF-Dokument herunterladen.

    Bei Arbeitnehmenden:

    Hier ist leider keine Antragsstellung über das Fachverfahren möglich. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach einem Antragsvordruck. Arbeitnehmende erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

    Bei Arbeitgebenden:

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber gemeinsam stellen. Im Fachverfahren finden sie dafür den Ausdruck "Sammelantrag". Sollten Sie für Ihr Unternehmen mehrere Anträge stellen wollen, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, ein Nutzerkonto anzulegen. Dieses ermöglicht Ihnen, Anträge zwischen zu speichern, zum Beispiel wenn Ihnen Unterlagen oder Angaben fehlen. Ansonsten empfiehlt es sich, bereits alle Unterlagen vorliegen zu haben, da nur eine gewisse Zeitspanne vorgesehen ist. Und es ärgerlich ist, wenn diese abgelaufen ist und alle bereits eingegeben Daten gelöscht werden.

    Sobald Sie Ihren Antrag Online erfasst haben, wird er automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und mit Hilfe des Fachverfahrens bearbeitet und berechnet.

    Nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung des Anspruches durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erhalten Sie dann Ihren Bescheid. Diesem können Sie dann die Höhe der gewährten Verdienstausfallentschädigung oder die Gründe einer Kürzung oder Ablehnung entnehmen.

    Die Entschädigung wird Ihnen dann auf Ihr angegebenes Konto überwiesen.

    Sollten Sie keinen Zugang zum Fachverfahren haben, können Sie den Antrag auch auf dem Postweg stellen. Dafür gibt es auf der Home Page des Landes Niedersachsens entsprechende PDF Dokumente. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies eventuell zu einer längeren Bearbeitung führen kann. Der Antrag wird durch die Sachbearbeiter in diesen Fällen händisch im Fachverfahren nacherfasst, was zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann.

    Die Bearbeitung erfolgt nach Erfassung des Antrages und der evtl.. Nachforderung von Unterlagen, wie bei der Antragsstellung im Fachverfahren.

    Bei Selbstständigen:

    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Als Selbstständige haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag über ifsg-online.de oder als Papierantrag zu stellen. Der Verfahrensablauf gestaltet sich, wie bei den Anträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt sowie die Entschädigung ausgezahlt.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 2 Jahren  nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

    Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Quarantäne stellen.

    Die Jahresfrist richtet sich dabei nach dem Zeitraum Ihrer Absonderung bzw. Ihres Tätigkeitsverbotes, bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes Ihres Arbeitnehmers.Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles.

    Als Beispiel: Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer war in der Zeit vom 10.02.2022 bis zum 20.02.2022 in Absonderung. Sie stellen Ihren Antrag im April 2024. Die Zweijahresfrist wäre somit abgelaufen und eine Entschädigung nicht mehr möglich. Um den vollen Anspruch geltend zu machen, müssten Sie Ihren Antrag also bis zum 09.02.2024 stellen. Im Falle einer Antragstellung über das Fachverfahren ifsg-online.de erhalten Sie ggf. einen entsprechenden Hinweis im Falle der Verfristung.

    Bearbeitungsdauer

    Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Allerdings nicht länger als 6 Wochen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen dann bei der Behörde den Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienstausfallentschädigung).

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 05.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Infektionsschutzgesetz, Entschädigung, Verdienstausfall, Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Verdienstausfallentschädigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English